Antrag: | Antrag zur Änderung der Satzung des KLJB Rottenburg-Stuttgart e.V. |
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Antragsteller*in: | E.V. Vorstand des KLJB Rottenburg-Stuttgart e.V. (dort beschlossen am: 25.03.2021) |
Status: | Angenommen |
Eingereicht: | 27.03.2021, 15:17 |
Ä1 zu A3NEU6: Antrag zur Änderung der Satzung des KLJB Rottenburg-Stuttgart e.V.
Antragstext
Von Zeile 38 bis 39:
- der/die GeschäftsführerIn
- die Geschäftsführer*innen der KLJB Rottenburg-Stuttgart
- die hauptberuflichen Referent*innen der KLJB Rottenburg-Stuttgart
- die
hauptamtlichen ReferentInnenArbeitskreise der KLJB Rottenburg-Stuttgart
Der KLJB Rottenburg-Stuttgart e.V. möge beschließen, die Satzung in folgenden
Punkten zu ändern – die beantragten Änderungen sind farbig gefasst:
Satzung des KLJB e. V.
Diözese Rottenburg-Stuttgart
Rechtsträgerverein für die Katholische Landjugendbewegung
Rottenburg-Stuttgart
1. Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Katholische Landjugendbewegung Diözese
Rottenburg-Stuttgart“. Nach der Eintragung in das Vereinsregister
führt er den Zusatz „e. V.“. - Der Verein hat seinen Sitz in Wernau/Neckar und ist in das
Vereinsregister des Amtsgerichtes Esslingen eingetragen. Die
Geschäftsstellen befinden sich an der Diözesan- und an der
Zweigstelle der KLJB Rottenburg-Stuttgart. - Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Wesen und Zweck
- Der Verein ist Rechtsträger des Diözesanverbandes der KLJB in der
Diözese Rottenburg-Stuttgart, seiner Geschäftsstellen, Einrichtungen
und Unternehmungen. - Zweck des Vereins ist die Förderung der Ziele und Grundsätze der
KLJB und der von ihr betriebenen Jugendarbeit. Zu diesem Zweck
widmet sich der Verein organisatorischer Aufgaben wie Beschaffung
und Verwaltung der erforderlichen Geldmittel und Sachwerte. - Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen,
kirchlichen Zwecken. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur
für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt
werden. - Die Mitglieder des Vereins haften nicht mit ihrem Vermögen.
3. Mitgliedschaft und Beitrag
- 1. Mitglieder des Vereins sind:
- der KLJB-Diözesanvorstand
- die KLJB-Bezirke mit gewähltem Bezirksteam
- der/die GeschäftsführerIn
- die Geschäftsführer*innen der KLJB Rottenburg-Stuttgart
- die hauptberuflichen Referent*innen der KLJB Rottenburg-Stuttgart
- die
hauptamtlichen ReferentInnenArbeitskreise der KLJB Rottenburg-Stuttgart
- Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben.
4. Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft von KLJB-Bezirken im Verein endet, sobald es für
den jeweiligen Bezirk kein gewähltes Bezirksteam mehr gibt. - Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss oder Austritt aus
dem Diözesanverband der KLJB.
5. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
6. Vorstand
Der Diözesanvorstand der KLJB wählt drei seiner stimmberechtigten Mitglieder zum
Vorstand der KLJB e. V. Diese bilden den Vereinsvorstand im Sinne des § 26 BGB.
7. Aufgaben des Vorstands
- Zu den Aufgaben des Vorstands gehören insbesondere:
a)Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung
b)Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
c)Bestellung eines Geschäftsführers/einer Geschäftsführerin
2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zur
Vertretung ist jedes Vorstandsmitglied allein berechtigt.
8. Aufgaben des Geschäftsführers/
der Geschäftsführerin
Dem/der GeschäftsführerIn obliegt die Aufgabe der Kassenführung. Er/sie ist
berechtigt, im Auftrag des Vorstands die im Rahmen des Vereinszwecks anfallenden
Rechtsgeschäfte zu tätigen.
9. Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet zweimal jährlich statt.
Die Mitgliederversammlung ist verbandsöffentlich. Sie wird vom
Vorstand unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und unter
Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Die
Einladung erfolgt in schriftlicher Form. Die Leitung der
Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstand. - Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unverzüglich
einzuberufen, wenn dies der Vorstand für erforderlich hält oder 1/3
der Mitglieder schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung beim
Vorstand beantragt. - Der Verein kann in Ausnahmesituationen digitale Arbeitsformen
anwenden, um die Handlungsfähigkeit des Verbandes zu gewährleisten.
Dies schließt die Mitgliederversammlung und Wahlen mit ein.
10. Stimmberechtigung in der
Mitgliederversammlung
- Stimmberechtigte Mitglieder der Versammlung sind:
- die KLJB-Bezirke mit gewähltem Bezirksteam mit je einer Stimme
- der Vorstand des KLJB e.V. der Diözese Rottenburg-Stuttgart
- Die restlichen Mitglieder des Vereins sind beratende Mitglieder der
Versammlung.
11. Aufgaben der Mitglieder-
versammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Beschlussfassung über den Haushaltsplan und die finanzielle Ausgestaltung des
von der Diözesanversammlung beschlossenen Jahresprogramms
b) Wahl von zwei Kassenprüfern/Kassenprüferinnen
c) Entgegennahme des Rechnungsabschlusses
d) Entlastung des Vorstands
e) Beschlussfassung über die Verwendung des Überschusses bzw. über die Deckung
des Fehlbetrages
f) Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehen
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
h) Beratung und Beschlussfassung über Anträge
Die Aufgaben können auf die beiden Versammlungen aufgeteilt werden.
12. Beschlussfassung der Mitglieder
versammlung
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß
einberufen wurde und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend bzw. vertreten sind. - Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. - Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Sie sind geheim
durchzuführen, wenn dies ein/e anwesende/r Stimmberechtigte/r
verlangt. - Für alle weiteren Verfahren gilt die Geschäftsordnung des Verbandes.
13. Satzungsänderung
Zur Änderung der Satzung des Vereins ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen
Stimmen der Mitglieder der Mitgliederversammlung erforderlich. Der Antrag zur
Satzungsänderung muss allen Mitgliedern mit Einberufung der Versammlung zugehen.
14. Auflösung des Vereins
- Zur Auflösung des Vereins ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen
Stimmen der Mitglieder der Mitgliederversammlung erforderlich. Der
Antrag zur Auflösung muss allen Mitgliedern mit Einberufung der
Versammlung zugehen. - Beim Auflösen oder Aufheben des Vereins fällt das Vereinsvermögen
zur treuhänderischen Verwaltung an den KLJB-Bundes-
verband.
15. Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Sie
wurde am 18. Oktober 1997 in Rot an der Rot von der KLJB-Diözesanversammlung
beschlossen. Am 10.11.2007 sowie am 27.09.2014 wurden Änderungen beschlossen.
Von Zeile 38 bis 39:
- der/die GeschäftsführerIn
- die Geschäftsführer*innen der KLJB Rottenburg-Stuttgart
- die hauptberuflichen Referent*innen der KLJB Rottenburg-Stuttgart
- die
hauptamtlichen ReferentInnenArbeitskreise der KLJB Rottenburg-Stuttgart
Der KLJB Rottenburg-Stuttgart e.V. möge beschließen, die Satzung in folgenden
Punkten zu ändern – die beantragten Änderungen sind farbig gefasst:
Satzung des KLJB e. V.
Diözese Rottenburg-Stuttgart
Rechtsträgerverein für die Katholische Landjugendbewegung
Rottenburg-Stuttgart
1. Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Katholische Landjugendbewegung Diözese
Rottenburg-Stuttgart“. Nach der Eintragung in das Vereinsregister
führt er den Zusatz „e. V.“. - Der Verein hat seinen Sitz in Wernau/Neckar und ist in das
Vereinsregister des Amtsgerichtes Esslingen eingetragen. Die
Geschäftsstellen befinden sich an der Diözesan- und an der
Zweigstelle der KLJB Rottenburg-Stuttgart. - Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein führt den Namen „Katholische Landjugendbewegung Diözese
2. Wesen und Zweck
- Der Verein ist Rechtsträger des Diözesanverbandes der KLJB in der
Diözese Rottenburg-Stuttgart, seiner Geschäftsstellen, Einrichtungen
und Unternehmungen. - Zweck des Vereins ist die Förderung der Ziele und Grundsätze der
KLJB und der von ihr betriebenen Jugendarbeit. Zu diesem Zweck
widmet sich der Verein organisatorischer Aufgaben wie Beschaffung
und Verwaltung der erforderlichen Geldmittel und Sachwerte. - Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen,
kirchlichen Zwecken. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur
für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt
werden. - Die Mitglieder des Vereins haften nicht mit ihrem Vermögen.
- Der Verein ist Rechtsträger des Diözesanverbandes der KLJB in der
3. Mitgliedschaft und Beitrag
- 1. Mitglieder des Vereins sind:
- der KLJB-Diözesanvorstand
- die KLJB-Bezirke mit gewähltem Bezirksteam
- der/die GeschäftsführerIn
- die Geschäftsführer*innen der KLJB Rottenburg-Stuttgart
- die hauptberuflichen Referent*innen der KLJB Rottenburg-Stuttgart
- die
hauptamtlichen ReferentInnenArbeitskreise der KLJB Rottenburg-Stuttgart- Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben.
4. Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft von KLJB-Bezirken im Verein endet, sobald es für
den jeweiligen Bezirk kein gewähltes Bezirksteam mehr gibt. - Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss oder Austritt aus
dem Diözesanverband der KLJB.
- Die Mitgliedschaft von KLJB-Bezirken im Verein endet, sobald es für
5. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
6. Vorstand
Der Diözesanvorstand der KLJB wählt drei seiner stimmberechtigten Mitglieder zum
Vorstand der KLJB e. V. Diese bilden den Vereinsvorstand im Sinne des § 26 BGB.
7. Aufgaben des Vorstands
- Zu den Aufgaben des Vorstands gehören insbesondere:
a)Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung
b)Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
c)Bestellung eines Geschäftsführers/einer Geschäftsführerin
2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zur
Vertretung ist jedes Vorstandsmitglied allein berechtigt.
8. Aufgaben des Geschäftsführers/
der Geschäftsführerin
Dem/der GeschäftsführerIn obliegt die Aufgabe der Kassenführung. Er/sie ist
berechtigt, im Auftrag des Vorstands die im Rahmen des Vereinszwecks anfallenden
Rechtsgeschäfte zu tätigen.
9. Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet zweimal jährlich statt.
Die Mitgliederversammlung ist verbandsöffentlich. Sie wird vom
Vorstand unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und unter
Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Die
Einladung erfolgt in schriftlicher Form. Die Leitung der
Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstand. - Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unverzüglich
einzuberufen, wenn dies der Vorstand für erforderlich hält oder 1/3
der Mitglieder schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung beim
Vorstand beantragt. - Der Verein kann in Ausnahmesituationen digitale Arbeitsformen
anwenden, um die Handlungsfähigkeit des Verbandes zu gewährleisten.
Dies schließt die Mitgliederversammlung und Wahlen mit ein.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet zweimal jährlich statt.
10. Stimmberechtigung in der
Mitgliederversammlung
- Stimmberechtigte Mitglieder der Versammlung sind:
- die KLJB-Bezirke mit gewähltem Bezirksteam mit je einer Stimme
- der Vorstand des KLJB e.V. der Diözese Rottenburg-Stuttgart
- Die restlichen Mitglieder des Vereins sind beratende Mitglieder der
Versammlung.
11. Aufgaben der Mitglieder-
versammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Beschlussfassung über den Haushaltsplan und die finanzielle Ausgestaltung des
von der Diözesanversammlung beschlossenen Jahresprogramms
b) Wahl von zwei Kassenprüfern/Kassenprüferinnen
c) Entgegennahme des Rechnungsabschlusses
d) Entlastung des Vorstands
e) Beschlussfassung über die Verwendung des Überschusses bzw. über die Deckung
des Fehlbetrages
f) Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehen
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
h) Beratung und Beschlussfassung über Anträge
Die Aufgaben können auf die beiden Versammlungen aufgeteilt werden.
12. Beschlussfassung der Mitglieder
versammlung
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß
einberufen wurde und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend bzw. vertreten sind. - Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. - Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Sie sind geheim
durchzuführen, wenn dies ein/e anwesende/r Stimmberechtigte/r
verlangt. - Für alle weiteren Verfahren gilt die Geschäftsordnung des Verbandes.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß
13. Satzungsänderung
Zur Änderung der Satzung des Vereins ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen
Stimmen der Mitglieder der Mitgliederversammlung erforderlich. Der Antrag zur
Satzungsänderung muss allen Mitgliedern mit Einberufung der Versammlung zugehen.
14. Auflösung des Vereins
- Zur Auflösung des Vereins ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen
Stimmen der Mitglieder der Mitgliederversammlung erforderlich. Der
Antrag zur Auflösung muss allen Mitgliedern mit Einberufung der
Versammlung zugehen. - Beim Auflösen oder Aufheben des Vereins fällt das Vereinsvermögen
zur treuhänderischen Verwaltung an den KLJB-Bundes-
verband.
- Zur Auflösung des Vereins ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen
15. Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Sie
wurde am 18. Oktober 1997 in Rot an der Rot von der KLJB-Diözesanversammlung
beschlossen. Am 10.11.2007 sowie am 27.09.2014 wurden Änderungen beschlossen.