Veranstaltung: | KLJB |
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Status: | Beschluss |
Beschluss durch: | Diözesanversammlung |
Beschlossen am: | 25.09.2021 |
Eingereicht: | 25.09.2021, 16:27 |
Antragshistorie: | Version 1 |
Antrag auf Satzungsänderung: Neufassung der Satzung
Beschlusstext
Die Diözesanversammlung möge beschließen, den nachfolgenden Entwurf als
Neufassung der Satzung anzunehmen. Der bisherige Satzungstext wird durch den
neuen Text ersetzt.
Satzung des KLJB Diözesanverbandes Rottenburg-Stuttgart
Präambel
Die Katholische Landjugendbewegung (KLJB) Rottenburg-Stuttgart hat sich zum Ziel
gesetzt, Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene in ihrer persönlichen
Entwicklung innerhalb einer Gruppe zu unterstützen. Die KLJB gestaltet Kirche,
Gesellschaft und Politik im Geiste Jesu Christi und seiner Botschaft.
Kirchliche Gemeinschaft und Glaube
Die KLJB gestaltet die kirchliche Gemeinschaft kreativ und lebendig. Sie
unterstützt junge Menschen unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit bei der
Entwicklung ihres persönlichen Glaubens und ermutigt sie, ein wichtiger Teil der
Glaubensgemeinschaft zu sein. Die KLJB steht für ein Leben auf Grundlage
christlicher Werte und tritt in den Dialog mit anderen Glaubensgemeinschaften.
Ländlicher Raum und Bewahrung der Schöpfung
In der KLJB lernen junge Menschen die Ressourcen und Chancen des ländlichen
Raumes kennen und schätzen. Sie tragen zur Brauchtumspflege bei und haben die
Möglichkeit, aktiv und selbstorganisiert das Leben auf dem Land zu gestalten.
Damit prägen sie die Weiterentwicklung des ländlichen Raumes. Bei der Gestaltung
gemeinsamer Aktionen ist die Bewahrung der Schöpfung Gottes Grundlage
gemeinschaftlichen Handelns.
Individuum und Anderssein
Alle jungen Menschen werden in der KLJB angenommen und ernst genommen. Sie
erleben sich als wichtige Einzelperson und Teil der Gemeinschaft. In der Gruppe
lernen sie Bedürfnisse zu äußern, für die Gruppe einzustehen und Aufgaben zu
übernehmen.
Demokratie und Toleranz
Die KLJB fördert in ihrem Handeln Demokratie und Toleranz. Alle besitzen das
gleiche Recht, sich mit ihrer Meinung einzubringen. Entscheidungen werden nach
einer fairen und offenen Diskussion demokratisch getroffen.
Symbole und Patron
Das Zeichen der KLJB ist der mit dem Kreuz verbundene Pflug. Das Kreuz steht für
den christlichen Glauben und ist Symbol Jesu. Jesus Christus ist Grund und Kraft
unseres Tuns. Der Pflug steht für die Verbundenheit zum Land und die
Bereitschaft zu Engagement und Tatkraft. Das Botschafterlied bringt dies im
Besonderem zum Ausdruck und verbindet uns mit allen KLJBler*innen in ganz
Deutschland.
Klaus von der Flüe, unser Schutzpatron, ist uns Vorbild durch seinen tiefen
christlichen Glauben und seine Bereitschaft, die verschiedensten
Lebenssituationen anzunehmen.
Abschnitt A: ALLGEMEINES
§ 1 Name und Organisation
- Der Verband trägt den Namen „Katholische Landjugendbewegung Diözese
Rottenburg-Stuttgart“ (kurz: KLJB RS).
- Die KLJB RS ist der katholische Landjugendverband der Diözese Rottenburg-
Stuttgart.
- Alle KLJB -Mitglieder und -Gruppen innerhalb der Diözese Rottenburg-
Stuttgart bilden den Diözesanverband.
- Der Diözesanverband ist Mitglied der Katholischen Landjugendbewegung
Deutschlands, und hierdurch in der Internationalen Katholischen Land- und
Bauernjugendbewegung (MIJARC) vertreten. Die KLJB RS ist Mitglied des
Bundes der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ) - Diözesanverband
Rottenburg-Stuttgart .
- Der Diözesanverband kann die Mitgliedschaft in weiteren Organisationen und
Einrichtungen erwerben, wenn dadurch der Zweck dieser Satzung gefördert
wird.
§ 2 Sitz, Geschäftsjahr
- Sitz des Diözesanverbandes ist die Diözesanstelle in Biberach an der Riß.
Eine Zweigstelle ist in Wernau eingerichtet.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck, Ziel
- Der Diözesanverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke.
- Zweck des Diözesanverbandes ist es, die Mitglieder und Gruppen der KLJB
innerhalb der Diözese Rottenburg-Stuttgart zusammenzuführen und im Sinne
des selbstständigen Handelns Kinder- und Jugendarbeit innerhalb des
Verbandes zu ermöglichen.
- Der Diözesanverband ist selbstlos tätig und verfolgt keine
eigenwirtschaftlichen Zwecke.
- Ziele des Diözesanverbandes sind:
- Kirchliches, politisches und gesellschaftliches Leben gestalten,
- Selbstfindung und Selbstverwirklichung junger Menschen ermöglichen,
- Kinder und Jugendliche auf dem Land in Verbindung bringen,
- Verantwortung für eine solidarische Welt und die Schöpfung übernehmen,
- Interessen des ländlichen Raumes vertreten.
§ 4 Wirtschaftliche und finanzielle
Angelegenheiten
- Die KLJB RS ist ein nicht rechtsfähiger Verein.
- Als Rechtsträger des Diözesanverbandes fungiert die KLJB Rottenburg-
Stuttgart e.V.. Weitere Bestimmungen sind in der Satzung des KLJB e.V.
geregelt.
- Die KLJB-Bezirke und Ortsgruppen sind je eigene nicht rechtsfähige
Vereine. Sie handeln im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach dieser Satzung
selbstständig und eigenverantwortlich.
- KLJB-Bezirke und Ortsgruppen können für ihre Ebene Rechtsträger als
eingetragene Vereine bilden. Der Vorstand dieser Rechtsträgervereine muss
immer von den Leitungen der jeweiligen Ebene der KLJB gebildet werden.
Dabei sind § 33 Absatz 4 und § 36 zu beachten.
§ 5 Partnerschaften
- Die KLJB RS kann Partnerschaften mit anderen Verbänden und Vereinigungen
eingehen. Grundlage für eine Partnerschaft ist die gemeinsame Solidarität
mit den Menschen des ländlichen Raumes.
- Der Verband Katholisches Landvolk, die Landfrauenvereinigung des
Katholischen Deutschen Frauenbundes, die landpastoralen Bildungshäuser,
das kirchliche Fachreferat Landpastoral sowie der Förderverein der KLJB RS
sind Partner der KLJB RS in der Diözese Rottenburg-Stuttgart.
Abschnitt B: MITGLIEDSCHAFT
§ 6 Erwerb
- Mitglied in der KLJB RS können alle natürlichen Personen mit Beginn des
ersten Schuljahres werden,die sich zu den Leitsätzen, Zielen und Aufgaben
der KLJB bekennen und die Satzung der KLJB als verbindlich anerkennen.
- Die Mitgliedschaft wird durch den Eintritt in eine Ortsgruppe erworben und
gilt gleichermaßen auch für den Diözesanverband. In Einzelfällen ist eine
Einzelmitgliedschaft im Diözesanverband möglich.
- Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und Zahlung
des Mitgliedsbeitrags wirksam. Über die Aufnahme kann der Diözesanvorstand
in begründeten Einzelfällen nach Anhörung entscheiden.
§ 7 Beendigung
- Ein Austritt ist jederzeit möglich. Das Mitglied muss den Austritt dem
Ortsgruppenvorstand, bei Einzelmitgliedern der Diözesanstelle, schriftlich
mitteilen. Diese Mitteilung muss bis zum 31.12. eines Kalenderjahres an
der Diözesanstelle eingehen, um für das darauf folgende Jahr wirksam zu
werden. Es besteht kein Anspruch auf die Rückerstattung des für das
laufende Jahr bereits bezahlten Mitgliedsbeitrages oder Anteilen davon.
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod eines Mitglieds.
- Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss (siehe § 8 Ausschluss).
§ 8 Ausschluss
- Der Ausschluss aus der KLJB RS kann erfolgen, wenn ein Mitglied grob oder
wiederholt gegen die Ziele und Grundsätze der KLJB, die Satzung oder
Beschlüsse des Verbandes verstößt. Ein Ausschluss kann auch erfolgen, wenn
der Mitgliedsbeitrag nach mehrmaliger Aufforderung nicht gezahlt wird.
- Zuständig für den jeweiligen Ausschluss ist die Versammlung der
Ortsgruppe. Der Ausschluss wird wirksam, nachdem der Diözesanvorstand den
Ausschluss geprüft und genehmigt hat. Dafür ist das betroffene Mitglied
vom Diözesanvorstand anzuhören. Für den Ausschluss von Einzelmitgliedern
ist die Diözesanversammlung zuständig.In Streitfällen ist die
Bundesschiedsstelle anzurufen.
- Ein Ausschluss kann sich nur gegen einzelne natürliche Personen wenden.
- Die Neuaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds bedarf der Zustimmung des
Diözesanvorstands.
§ 9 Mitgliedsbeitrag
- Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Diözesanversammlung
festgelegt.
- Mitglieder einer Ortsgruppe zahlen den Mitgliedsbeitrag an ihre
Ortsgruppe. Diese leitet den von der Diözesanversammlung beschlossenen
Beitrag an den Diözesanverband weiter.
- Einzelmitglieder zahlen den Mitgliedsbeitrag direkt an den
Diözesanverband.
§ 10 Rechte und Pflichten
- Mitgliedschaftsrechte:
- Jedes Mitglied besitzt auf den Versammlungen grundsätzlich Rede-,
Antrags- und Stimmrecht. Weiteres ist in den Abschnitten D bis F
dieser Satzung und in der Geschäftsordnung geregelt. - Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen des Verbandes und
der jeweiligen Gruppe teilzunehmen, sofern diese für
Gruppenmitglieder geöffnet sind. - Jedes Mitglied wird innerhalb der jeweiligen Gruppe gleichbehandelt.
Es gibt keine Sonderrechte innerhalb der Gruppe. - Jedes Mitglied kann, wenn diese Rechte durch ein KLJB-Organ
vermeintlich verletzt wurden, den Diözesanvorstand um Anhörung und
Vermittlung bitten.
- Jedes Mitglied besitzt auf den Versammlungen grundsätzlich Rede-,
- Mitgliedschaftspflichten:
- Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der KLJB RS zu
fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen, dem Zweck und den
Zielen der KLJB RS schaden könnte. - Alle Mitglieder sind verpflichtet, Satzungen, Beschlüsse und
Maßnahmen der Verbandsorgane zu achten. - Alle Mitglieder sind verpflichtet, den von der Diözesanversammlung
festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu zahlen. - Pflichtverletzungen können zum Ausschluss führen (siehe § 8
Ausschluss).
- Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der KLJB RS zu
Abschnitt C: GRUNDSÄTZE UND STRUKTUREN
§ 11 Aufgaben des Diözesanverbands
- Der Diözesanverband nimmt die folgenden Aufgaben wahr, die ihm aufgrund
seiner diözesanen Zuordnung und seiner funktionalen Stellung zu anderen
Diözesanverbänden zukommen:- Gestaltung der inhaltlichen, pädagogischen und organisatorischen
Arbeit zur Verwirklichung der gesetzten Ziele im Sinne einer
zukunftsfähigen Verbandsentwicklung, - Organisation des Erfahrungsaustausches und der gegenseitigen
Information unter den Ortsgruppen, Bezirken und Arbeitskreisen, - Unterstützung der Arbeit von Ortsgruppen, Bezirken und
Arbeitskreisen durch Beratungen und Impulsgebung, - Schulung und Weiterbildung der ehrenamtlichen Verantwortlichen aller
Ebenen des Diözesanverbands, - Interessenvertretung gegenüber kirchlichen und staatlichen Stellen
im Bereich der Diözese Rottenburg-Stuttgart, - Kontaktarbeit zu anderen Organisationen und Einrichtungen auf
Diözesanebene, - Vertretung in Organen des Bundesverbandes der KLJB und des BDKJ
Rottenburg-Stuttgart, - Aufnahme von neuen Ortsgruppen,
- Ausschluss und Wiederaufnahme von Mitgliedern.
- Gestaltung der inhaltlichen, pädagogischen und organisatorischen
§ 12 Subsidiaritätsprinzip
Der Diözesanverband handelt nach dem Subsidiaritätsprinzip. Subsidiarität
bedeutet, dass eine größere Organisationseinheit nur dann für die Erfüllung
einer Aufgabe zuständig sein soll, wenn das in einer kleineren Einheit nicht
möglich ist.
§ 13 Demokratie
- Die KLJB RS bekennt sich zur Demokratie als Strukturprinzip. Es gilt der
Grundsatz der demokratischen Willensbildung und Entscheidungsfindung.
- Dieses Strukturprinzip wird folgendermaßen umgesetzt:
- Verantwortliche werden von einer Versammlung der Mitglieder der
jeweiligen Ebene gewählt und stellen sich am Ende der Wahlperiode
zur Rechenschaft. - Beschlüsse werden nach Beratung als Mehrheitsentscheidung getroffen.
- Die Mitglieder werden an Entscheidungen soweit wie möglich
beteiligt. - Alle Mitglieder eines Organs sind gleichberechtigt.
- Alle Mitglieder dürfen ihre Interessen und Meinungen einbringen.
- Verantwortliche werden von einer Versammlung der Mitglieder der
§ 14 Parität
Bei der Besetzung von Vorstandsämtern soll darauf geachtet werden, dass diese in
ihrer Gesamtheit paritätisch besetzt werden. Für die KLJB RS ist unter Parität
eine möglichst ausgeglichene Aufteilung der Ämter zwischen den Geschlechtern zu
verstehen.
§15 Struktur des Diözesanverbandes
- Alle Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene aus einer oder mehreren
Kirchengemeinden, die sich in Kinder- und Jugendgruppen der KLJB RS
organisieren, bilden eine KLJB Ortsgruppe.
- Ein KLJB Bezirk ist ein Zusammenschluss aus mindestens zwei KLJB
Ortsgruppen. KLJB Bezirke werden von der Diözesanversammlung festgelegt.
Dabei ist auf eine sinnvolle Zusammenlegung der KLJB Ortsgruppen zu
achten.
- In Ausnahmefällen können Ortsgruppen keinem Bezirk angehören, solange Abs.
2 nicht anwendbar ist. Eine Bezirkszuordnung ist anzustreben.
- Der Diözesanverband der KLJB RS wird aus den Ortsgruppen und Bezirken
innerhalb der Diözese Rottenburg-Stuttgart gebildet.
§16 Grundsätze jeder Leitung
- Die Leitungsgremien auf allen Ebenen des Diözesanverbands haben den
Charakter eines Teams. Die Mitglieder der Leitungsgremien sind, trotz
besonderer Aufgaben Einzelner, gemeinsam für das Ganze verantwortlich. Die
Leitung aller Ebenen des Diözesanverbands wird durch beschlussfassende und
vollziehende Organe ausgeübt.
- Leitung wird auf allen Ebenen des Diözesanverbands von Ehrenamtlichen
ausgeübt. Ausnahme kann die Geistliche Leitung sein.
- Hauptberufliche Referent*innen können ehrenamtliche Leitungen
unterstützen, beraten und begleiten.
- Um sich für ihre Aufgaben zu qualifizieren, nehmen Verantwortliche der
KLJB an verbandlichen und außerverbandlichen Maßnahmen teil. Die
Ausbildung der Gruppenleiter*innen obliegt dem Diözesanverband.
- Die KLJB wird auf allen Ebenen des Diözesanverbands paritätisch geleitet.
Die geistliche Leitung wird nicht in die Parität einbezogen.
- Leitungen können einzelne Aufgaben an andere KLJB-Mitglieder übertragen.
- Auf allen Ebenen soll in den Leitungsgremien eine Person die Geistliche
Leitung wahrnehmen.
- Lai*innen und Priester*innen sowie ehrenamtliche und hauptberufliche
Verantwortliche arbeiten in partnerschaftlicher und vertrauensvoller Weise
zusammen.
Abschnitt D: ORTSGRUPPE
Eine Ortsgruppe besteht aus den Mitgliedern der jeweiligen Jugendgruppen und
angegliederten Kindergruppen.
§ 17 Anerkennung von Ortsgruppen
- Gegründet wird eine Ortsgruppe durch eine Gründungsversammlung in
Zusammenarbeit mit dem gegebenenfalls zuständigen Bezirksteam und dem
Diözesanvorstand.
- Die Anerkennung im Diözesanverband erfolgt nach Abhalten einer
Gründungsversammlung durch Eingang der Beitrittsformulare an der
Diözesanstelle und erstmaliges Bezahlen der Mitgliedsbeiträge.
- Die Anerkennung einer Gruppe setzt voraus, dass diese nach den Grundsätzen
und Zielen, Strukturen und Beschlüssen der KLJB RS, wie sie in dieser
Satzung niedergelegt sind, handelt.
§ 18 Ortsgruppenversammlung
- Die Ortsgruppenversammlung ist das oberste beschlussfassende Gremium der
Ortsgruppe. Sie ist mindestens einmal jährlich verbandsöffentlich
abzuhalten.
- Einberufung der Versammlung:
- Die Ortsgruppenversammlung wird durch den Ortsgruppenvorstand
einberufen. - Der Termin und Inhalte der Versammlung müssen mindestens vier Wochen
vorher öffentlich bekannt gegeben werden. Das zuständige Bezirksteam
ist darüber zu informieren. - Beantragen mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder eine
Versammlung beim Ortsgruppenvorstand muss dieser innerhalb von vier
Wochen eine Versammlung einberufen.
- Die Ortsgruppenversammlung wird durch den Ortsgruppenvorstand
- Beschlussfähigkeit der Ortsgruppenversammlung:
- Beschlussfähig ist die Ortsgruppenversammlung, wenn die Versammlung
fristgerecht einberufen wurde.- Legen mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder
bis vierzehn Tage vor dem festgelegten Termin der Versammlung
Beschwerde gegen diesen Termin beim Ortsgruppenvorstand ein,
muss ein neuer Termin angesetzt werden.
- Legen mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder
- Beschlüsse können mit der einfachen Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.
- Beschlussfähig ist die Ortsgruppenversammlung, wenn die Versammlung
- Stimmberechtigte Mitglieder:
- Alle Mitglieder der Ortsgruppe ab 14 Jahren.
- Beratende Mitglieder (nicht stimmberechtigt):
- Alle Mitglieder der Ortsgruppe unter 14 Jahren,
- Vertreter*innen des Bezirksteams (ggf. des Diözesanvorstandes),
- Weitere interessierte Personen (KGR-Vertreter*innen, Gemeinde-
Vertreter*innen, etc.),
- Aufgaben:
- Entgegennahme des Kassen- und Jahresberichts,
- Entlastung des aktuellen Ortsgruppenvorstands,
- Wahl des neuen Ortsgruppenvorstands,
- Festlegung der Anzahl der Ausschussmitglieder aus den Kinder- und
Jugendgruppen, - Beschlussfassung zu aktuellen Themen der Ortsgruppe (z.B. Aktionen,
Jahresprogrammschwerpunkte etc.), - Festsetzung des Jahresbeitrags (unter Berücksichtigung des von der
Diözesanversammlung festgesetzten Beitrags), - Beschlussfassung über Ausschluss von Mitgliedern (unter
Berücksichtigung des § 8 Ausschluss).
§ 19 Ortsgruppenvorstand
- Der Ortsgruppenvorstand vertritt die Ortsgruppe innerverbandlich und nach
außen.
- Mitglieder des Vorstandes sind
- zwei Vorsitzende möglichst unterschiedlichen Geschlechts,
- Geistliche Leitung,
- Kassierer*in.
- Wählbar sind die Mitglieder der Ortsgruppe ab 18 Jahren.
- In Ausnahmefällen kann mit schriftlichem Einverständnis der
Personensorgeberechtigten auch eine Person unter 18 Jahren in ein
Vorstandsamt gewählt werden.[1]
- In Ausnahmefällen kann mit schriftlichem Einverständnis der
- Die Mitglieder des Ortsgruppenvorstandes werden von der Versammlung in der
Regel auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Nach Möglichkeit sollte der
Wahlturnus so festgelegt werden, dass die Wahlzeiten der Vorsitzenden
nicht gleichzeitig ablaufen. Um dies zu erreichen kann die Amtszeit auf
ein Jahr verkürzt werden. Wiederwahl ist zulässig.
- Bleiben nach einer Versammlung alle Vorstandsposten unbesetzt, so bleibt
der bisherige Ortsgruppenvorstand kommissarisch im Amt und ist
verpflichtet innerhalb von vier Wochen eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen. Das entsprechende Bezirksteam und der
Diözesanvorstand sind zu informieren. Kann auf dieser Versammlung
wiederholt nicht mindestens ein Vorstandsposten besetzt werden, hat dies
die Auflösung der Ortsgruppe zur Folge.
- Aufgaben des Ortsgruppenvorstands:
- Einberufung und Leitung der Versammlung,
- Einberufung und Leitung der Ortsgruppenausschusssitzungen,
- Weitergabe von Informationen und Einladungen an die Mitglieder,
- Verantwortung über die Kassenführung der Ortsgruppe und das
Erstellen eines Kassenberichts, - Vertretung der Ortsgruppe in der Bezirksversammlung der KLJB,
- Vertretung der Ortsgruppe gegenüber der kirchlichen und bürgerlichen
Gemeinde und Kooperation mit den dort für die Jugendarbeit
Beauftragten, - Berufung bzw. Abberufung der Kindergruppenleitung.
§ 20 Ortsgruppenausschuss
- Der Ortsgruppenausschuss berät und unterstützt den Ortsgruppenvorstand.
- Stimmberechtigte Mitglieder des Ausschusses sind
- der gewählte Ortsgruppenvorstand,
- mindestens ein, in jedem Fall gleich viele gewählte Vertreter*innen
aus jeder Jugendgruppe.
- Beratende Mitglieder, die bei Bedarf oder Interesse zu Sitzungen des
Ortsgruppenausschusses eingeladen werden können, sind- alle gewählten Jugendgruppenleiter*innen,
- alle berufenen Kindergruppenleiter*innen,
- mindestens ein, in jedem Fall gleich viele gewählte Vertreter*innen
aus jeder Kindergruppe. - Mitglieder des zuständigen Bezirksteams und/oder des
Diözesanvorstands - Für die Ortsgruppe zuständige hauptberufliche Mitarbeiter*innen
- Ein beratendes Mitglied kann mehrere solche Positionen gleichzeitig
besetzen und gleichzeitig ein stimmberechtigtes Amt im Ausschuss
bekleiden.
- Aufgaben des Ortsgruppenausschusses:
- Verantwortung für die Durchführung des gemeinsamen
Ortsgruppenprogramms gemäß den Beschlüssen der Versammlung, - Einrichtung und Erhalt von Kinder- und Jugendgruppen,
- Austausch über und Koordination der einzelnen Kinder- und
Jugendgruppen, - Vorbereitung der Versammlung,
- Erstellung eines Jahresberichts,
- Förderung der Aus- und Weiterbildung von allen Mitgliedern der
Ortsgruppe.
- Verantwortung für die Durchführung des gemeinsamen
§ 21 Jugendgruppe
- Eine Jugendgruppe ist der Zusammenschluss von Mitgliedern einer Ortsgruppe
ab 14 Jahren inklusive deren Leitung.
- In einer Ortsgruppe können mehrere Jugendgruppen bestehen.
- Die Mitglieder der Gruppe bestimmen die Aktivitäten und das Programm der
Gruppe.
- Die Mitglieder der Gruppe wählen jährlich ihre Vertreter*innen für den
Ortsgruppenausschuss. Dies kann im Rahmen der Versammlung stattfinden.
- Die Leitung der Jugendgruppe wird jährlich von den Mitgliedern der Gruppe
selbst gewählt (z.B. im Rahmen der Versammlung). Sie sind ebenfalls
Mitglieder der Ortsgruppe und sollten mindestens 16 Jahre alt sein.
Besteht eine Ortsgruppe nur aus einer Jugendgruppe und soll keine separate
Jugendgruppenleitung gewählt werden, so übernimmt der Ortsgruppenvorstand
die Leitung der Jugendgruppe.
- Aufgaben der Leitung der Jugendgruppe:
- Planung, Durchführung und Reflektion der Gruppenaktivitäten,
- Finanzierung (mit Ortsgruppenmitteln) der Gruppenaktivitäten,
- für ein gutes Miteinander der Gruppe sorgen,
- Vertretung der Gruppe nach außen und im Ortsgruppenausschuss.
§ 22 Kindergruppe
- Eine Kindergruppe ist der Zusammenschluss von Mitgliedern einer Ortsgruppe
(Mitgliedschaft ab der ersten Klasse möglich) unter 14 Jahren inklusive
deren Leitung.
- In einer Ortsgruppe können mehrere Kindergruppen bestehen.
- Die Mitglieder der Gruppe bestimmen die Aktivitäten und das Programm der
Gruppe.
- Die Mitglieder der Gruppe wählen jährlich ihre Vertreter*innen mit
beratender Funktion für den Ortsgruppenausschuss. Dies kann im Rahmen der
Versammlung stattfinden.
- Die Leitung der Kindergruppe wird durch den Ortsgruppenvorstand berufen.
Sie sind ebenfalls Mitglieder der Ortsgruppe und müssen mindestens 16
Jahre alt sein.- Ist in einer Gemeinde keine Ortsgruppe aktiv, kann unter Betreuung
des Diözesanvorstandes auch durch diesen eine Leitung bestellt
werden und damit eine Kindergruppe ohne eine Ortsgruppe (damit auch
ohne Vorstand und Ausschuss) existieren. Die Betreuung kann vom
Diözesanvorstand auch an Hauptberufliche, Bezirksteams, etc.
delegiert werden.
- Ist in einer Gemeinde keine Ortsgruppe aktiv, kann unter Betreuung
- Aufgaben der Leitung der Kindergruppe:
- Planung, Durchführung und Reflektion der Gruppenaktivitäten,
- Finanzierung (mit Ortsgruppenmitteln) der Gruppenaktivitäten,
- für ein gutes Miteinander der Gruppe sorgen,
- Vertretung der Gruppe nach außen und im Ortsgruppenausschuss.
Abschnitt E: BEZIRK
Ein Bezirk ist der räumlich sinnvolle Zusammenschluss von mehreren Ortsgruppen
nach dem Beschluss der Diözesanversammlung. Aus dem Miteinander der Ortsgruppen
soll Bezirksarbeit hervorgehen und die Bildung eines Bezirksteams angestrebt
werden.
§ 23 Bezirksversammlung
- Die Bezirksversammlung ist das oberste beschlussfassende Gremium eines
KLJB Bezirks. Sie ist mindestens einmal jährlich verbandsöffentlich
abzuhalten.
- Einberufung der Bezirksversammlung:
- Die Bezirksversammlung wird durch den Bezirksvorstand einberufen,
- der Termin und Inhalte der Bezirksversammlung müssen mindestens vier
Wochen vorher öffentlich bekannt gegeben werden, - beantragen mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder eine
Bezirksversammlung beim Bezirksvorstand, muss dieser innerhalb von
vier Wochen eine Versammlung einberufen.
- Beschlussfähigkeit der Bezirksversammlung:
- Beschlussfähig ist die Versammlung, wenn
- 1/3 der Ortsgruppen vertreten sind und
- mindestens so viele stimmberechtigte
Ortsgruppenvertreter*innen anwesend sind wie die Anzahl der
gewählten Bezirksteammitglieder und - die Versammlung fristgerecht einberufen wurde.
- Legen mindestens die Hälfte der stimmberechtigten
Mitglieder bis vierzehn Tage vor dem festgelegten Termin
der Bezirksversammlung Beschwerde gegen diesen Termin
beim Bezirksvorstand ein, muss ein neuer Termin
angesetzt werden.
- Legen mindestens die Hälfte der stimmberechtigten
- Beschlüsse können mit der einfachen Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.
- Beschlussfähig ist die Versammlung, wenn
- Stimmberechtigte Mitglieder:
- je drei Vertreter*innen der KLJB Ortsgruppen des Bezirks,
- der KLJB Bezirksvorstand,
- die restlichen gewählten Mitglieder des Bezirksteams.
- Beratende Mitglieder (nicht stimmberechtigt):
- Vertreter*innen aus den Kinder- und Jugendgruppen des Bezirks,
- Vertreter*innen des Diözesanvorstandes,
- BDKJ Vertreter*innen des jeweiligen Dekanatsverbandes.
- Aufgaben:
- Entgegennahme des Kassen- und Jahresberichts,
- Entlastung des aktuellen Bezirksvorstandes und der weiteren
Mitglieder des Bezirksteams, - Wahl des neuen Bezirksvorstandes und weiterer Bezirksteammitglieder,
- Beschlussfassung zu aktuellen Themen (z.B. Aktionen,
Jahresprogrammschwerpunkte, etc.) oder Delegation solcher Aufgaben
an das gewählte Bezirksteam.
§ 24 Bezirksvorstand
- Der Bezirksvorstand ist in besonderer Weise für die Koordination der
Aktivitäten auf Bezirksebene verantwortlich.
- Mitglieder des Bezirksvorstandes sind
- zwei Vorsitzende möglichst unterschiedlichen Geschlechts,
- Geistliche Leitung,
- Kassierer*in.
- Wählbar sind die Mitglieder der Ortsgruppen des Bezirks ab 18 Jahren.
- In Ausnahmefällen kann mit schriftlichem Einverständnis der
Personensorgeberechtigten auch eine Person unter 18 Jahren in ein
Vorstandsamt gewählt werden.[2]
- In Ausnahmefällen kann mit schriftlichem Einverständnis der
- Die Mitglieder des Bezirksvorstandes werden von der Bezirksversammlung in
der Regel auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Nach Möglichkeit sollte
der Wahlturnus so festgelegt werden, dass die Wahlzeiten der Vorsitzenden
nicht gleichzeitig ablaufen. Um dies zu erreichen kann die Amtszeit auf
ein Jahr verkürzt werden. Wiederwahl ist zulässig.
- Bleiben nach einer Bezirksversammlung alle Vorstandsposten unbesetzt, so
bleibt der bisherige Bezirksvorstand im Amt und ist verpflichtet innerhalb
von vier Wochen eine außerordentliche Bezirksversammlung einzuberufen. Der
Diözesanvorstand ist zu informieren. Kann auf dieser Versammlung
wiederholt nicht mindestens ein Vorstandsamt besetzt werden, übernimmt der
Diözesanvorstand kommissarisch die Aufgaben und Rechte des
Bezirksvorstandes.
- Aufgaben des Bezirksvorstandes:
- Einberufung und Leitung der Bezirksversammlung,
- Einberufung und Leitung der Bezirksteamsitzungen,
- Weitergabe von Informationen und Einladungen an die
Bezirksteammitglieder, - Verantwortung über die Kassenführung des Bezirks und das Erstellen
eines Kassenberichts.
§ 25 Bezirksteam
- Das Bezirksteam vertritt den KLJB Bezirk innerverbandlich und nach außen.
- Stimmberechtigte Mitglieder des Bezirksteams sind
- der Bezirksvorstand,
- bis zu sieben weitere von der Bezirksversammlung gewählte
Mitglieder. Dabei soll auf eine möglichst ausgewogene Verteilung der
Geschlechter geachtet werden.- Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
- Die Anzahl der Mitglieder des Bezirksteams darf die Anzahl der
möglichen Stimmberechtigten der Ortsgruppen auf der
Bezirksversammlung nicht überschreiten.
- Beratende Mitglieder, die bei Bedarf oder Interesse zu Sitzungen des
Bezirksteams eingeladen werden können, sind- Hauptberufliche und Ehrenamtliche der KLJB RS,
- Mitglieder des Diözesanvorstands der KLJB RS,
- der*die zuständige Dekanatsjugendreferent*in.
- Aufgaben des Bezirksteams sind
- Vertretung des KLJB Bezirks in der KLJB Diözesanversammlung und in
der BDKJ Dekanatsversammlung, - Verantwortung für die Durchführung des Jahresprogramms gemäß den
Beschlüssen der Bezirksversammlung, - Betreuung und Erhalt von Ortsgruppen,
- Förderung des Austausches zwischen den Ortsgruppen,
- Beratung bei Gruppenneugründungen und Auflösungen,
- Weitergabe von Informationen und Einladungen sowie Werbung für
Veranstaltungen, Angebote und Aktionen des Verbandes, - Förderung der Aus- und Weiterbildung von Ortsgruppenmitgliedern,
- Vorbereitung, Durchführung und Reflektion der Bezirksversammlung,
- Erstellung eines Jahresberichts,
- Finanzielle Jahresplanung,
- Vertretung der KLJB bei kommunalen und kirchlichen Anliegen.
- Vertretung des KLJB Bezirks in der KLJB Diözesanversammlung und in
Abschnitt F: DIÖZESE
Alle KLJB Mitglieder und KLJB Gruppen bilden den Diözesanverband der KLJB der
Diözese Rottenburg-Stuttgart.
§ 26 Diözesanversammlung
- Die Diözesanversammlung ist das oberste beschlussfassende Gremium des
Diözesanverbandes der KLJB RS. Sie ist mindestens zweimal jährlich als
verbandsöffentliche Versammlung abzuhalten.
- Die Diözesanversammlung ist für die grundlegenden inhaltlichen und
organisatorischen Zielsetzungen des Diözesanverbandes verantwortlich.
- Einberufung der Diözesanversammlung:
- Die Diözesanversammlung wird durch den Diözesanvorstand einberufen.
- Termin, Ort und Inhalte der Diözesanversammlung müssen mindestens
vier Wochen vorher schriftlich bekannt gegeben werden.- Termin und Ort kann im Vorfeld auch von der Versammlung selbst
beschlossen werden. - Anträge und sonstige schriftliche Unterlagen werden den
Mitgliedern in einem Versand vor der Versammlung zugesandt.
- Termin und Ort kann im Vorfeld auch von der Versammlung selbst
- Beantragen mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder eine
Diözesanversammlung bei dem Vorstand muss dieser innerhalb von vier
Wochen eine Versammlung einberufen.
- Beschlussfähigkeit der Diözesanversammlung:
- Beschlussfähig ist die Versammlung, wenn
- mindestens die Hälfte der Bezirke mit gewähltem Bezirksteam
vertreten sind und - mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder
anwesend sind und - die Versammlung ordnungsgemäß einberufen wurde.
- mindestens die Hälfte der Bezirke mit gewähltem Bezirksteam
- Beschlüsse können mit der einfachen Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. - Weiteres ist in der Geschäftsordnung geregelt.
- Beschlussfähig ist die Versammlung, wenn
- Stimmberechtigte Mitglieder:
- Je drei Vertreter*innen aus den KLJB Bezirken mit gewähltem
Bezirksteam, - je ein*e KLJB Vertreter*in aus den KLJB Bezirken, in denen es kein
gewähltes Bezirksteam gibt, - die Mitglieder des Diözesanvorstandes der KLJB RS,
- je ein*e Vertreter*in aus den diözesanen Arbeitskreisen.
- Je drei Vertreter*innen aus den KLJB Bezirken mit gewähltem
- Beratende Mitglieder (nicht stimmberechtigt):
- Die hauptberuflich angestellten Referent*innen der KLJB RS,
- Vertreter*innen des Bundesvorstands der KLJB Deutschlands,
- ein*e Vertreter*in aus Ortsgruppen, die keinem KLJB Bezirk zugehörig
sind, - Vertreter*innen aus den Kommissionen.
- ein*e Vertreter*in der BDKJ-Diözesanleitung der Diözese Rottenburg-
Stuttgart, - ein*e Vertreter*in des Verbands Katholisches Landvolk der Diözese
Rottenburg-Stuttgart, - ein*e Vertreter*in der Landfrauenvereinigung im Katholischen
Frauenbund der Diözese Rottenburg-Stuttgart, - ein*e Vertreter*in des Fördervereins der KLJB Rottenburg-Stuttgart.
- Aufgaben:
- Wahl der Mitglieder des Diözesanvorstands,
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des
Diözesanverbandes, - Entgegennahme des Jahresberichts des Diözesanvorstands sowie die
Entlastung des Diözesanvorstands, - Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Beiträge für die Mitglieder,
- Einrichtung eines Wahlausschusses,
- Einrichtung und Auflösung der diözesanen Arbeitskreise und
Kommissionen, - Beschlüsse zu inhaltlichen und politischen Grundsatzpositionen,
- Beschlüsse zu pädagogischen Grundlagen und zur pädagogischen
Arbeitsweise, - Festlegung der Leitideen oder des Schwerpunktthemas für die
inhaltliche Arbeit des Diözesanverbandes, - Festlegung des Jahresprogramms des Diözesanverbandes.
- Beschlussfassung über Ausschluss von Einzelmitgliedern (unter
Berücksichtigung des § 8 Ausschluss).
§ 27 Diözesanvorstand
- Der Diözesanvorstand vertritt den Diözesanverband innerverbandlich und
nach außen.
- Mitglieder des Diözesanvorstandes sind
- zwei männliche Diözesanvorsitzende,
- zwei weibliche Diözesanvorsitzende,
- zwei nicht geschlechtsgebundene Diözesanvorsitzende,
- der*die Diözesanlandjugendseelsorger*in[3].
- Wählbar in den Diözesanvorstand sind Mitglieder der KLJB RS ab 18 Jahren.
- Die Mitglieder des Diözesanvorstandes werden von der Diözesanversammlung
in der Regel auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Nach Möglichkeit
sollte der Wahlturnus so festgelegt werden, dass die Wahlzeiten der
Vorstände nicht gleichzeitig ablaufen. Um dies zu erreichen kann die
Amtszeit auf ein Jahr verkürzt werden. Wiederwahl ist zulässig.
- Bleiben nach einer Diözesanversammlung alle Vorstandsposten unbesetzt, so
bleiben die bisherigen Vorstände im Amt und sind verpflichtet innerhalb
von acht Wochen eine außerordentliche Diözesanversammlung einzuberufen.
Die Führung der Amtsgeschäfte kann die Diözesanversammlung mit zeitlicher
Befristung auch auf hauptberufliche Mitarbeiter*innen übertragen. Kann auf
der außerordentlichen Versammlung wiederholt nicht mindestens ein
Vorstandsposten besetzt werden, übernimmt der Bundesvorstand kommissarisch
die Aufgaben und Rechte des Diözesanvorstandes.
- Aufgaben des Diözesanvorstandes:
- Einberufung der Diözesanversammlung, des Diözesanausschusses und
Vorbereitung einer Tagesordnung, - Erstellen eines Jahresberichtes,
- Entscheidung über die Verteilung der Landesjugendplanmittel im
Rahmen der staatlichen Richtlinien, - Wahrnehmung der Fachaufsicht über die beim Bischöflichen Jugendamt
für die KLJB beschäftigten Referent*innen, - Verantwortung für die Durchführung der vom Diözesanausschuss und der
Diözesanversammlung beschlossenen Jahresplanung, - Förderung von Austausch und Zusammenarbeit der KLJB auf allen
Ebenen, - Beschlussfassung über Anträge auf Ausschluss von Mitgliedern des
Diözesanverbandes gemäß § 8 Ausschluss.
- Einberufung der Diözesanversammlung, des Diözesanausschusses und
- Der Diözesanvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
- Hat der*die Diözesanlandjugendseelsorger*in zugleich einen Dienstauftrag
für den Bereich der KLJB, so entfällt seine*ihre Kompetenz zur Wahrnehmung
der Fachaufsicht über die beim Bischöflichen Jugendamt für die KLJB
beschäftigten Referent*innen.
§ 28 Diözesanausschuss
- Der Diözesanausschuss ist im Rahmen seiner auf der Diözesanversammlung
festgelegten Zuständigkeit ein beschlussfassendes Gremium.
- Der Diözesanausschuss wird von einem Vorbereitungsteam vorbereitet und
geleitet, das aus mindestens einem Mitglied des Diözesanvorstands und
mindestens einer Person aus dem Kreis der Bezirksteams besteht und findet
mindestens einmal jährlich statt.
- Einberufung des Diözesanausschusses
- Der Diözesanausschuss wird durch das Vorbereitungsteam einberufen.
- Termin, Ort und Inhalte des Diözesanausschusses müssen mindestens vier
Wochen vorher schriftlich bekannt gegeben werden.
- Beantragen mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder einen
Diözesanausschuss beim Diözesanvorstand muss dieser innerhalb von vier
Wochen einen Diözesanausschuss einberufen.
- Beschlussfähigkeit des Diözesanausschusses:
- Beschlussfähig ist der Diözesanausschuss, wenn
- mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und
- der Diözesanausschuss ordnungsgemäß einberufen wurde.
- Beschlüsse können mit der einfachen Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.
- Stimmberechtigte Mitglieder des Diözesanausschusses sind
- Drei Mitglieder des Diözesanvorstands
- Je ein Mitglied der KLJB Bezirksteams
- Je ein Mitglied der Arbeitskreise
- Beratende Mitglieder sind
- Weitere Mitglieder des Diözesanvorstandes
- Die hauptberuflich angestellten Referenten*innen der KLJB
- Weitere Mitglieder der Bezirksteams
- Je ein*e KLJB-Vertreter*in aus den KLJB Bezirken, in denen es kein
gewähltes Bezirksteam gibt
- Ein*e Vertreter*in aus Ortsgruppen, die keinem KLJB Bezirk zugehörig sind
- Vertreter*innen aus Kommissionen.
- Aufgaben des Diözesanausschusses sind
- Einsicht in die Tätigkeit des Diözesanvorstandes,
- Beratung des Diözesanvorstandes in wichtigen Angelegenheiten,
- Festlegung des inhaltlichen Teils der Diözesanversammlung, soweit diese
nicht selbst darüber bestimmt hat,
- Erarbeitung des diözesanen Jahresprogramms,
- Behandlung verbandsinterner Themen,
- Austausch über wichtige Themen der Bezirksteams und Arbeitskreise.
§ 29 Arbeitskreise und Kommissionen
- Arbeitskreise:
- Arbeitskreise können von der Diözesanversammlung zu inhaltlichen Themen
eingerichtet werden und können von dieser einen Arbeitsauftrag erhalten.
- Sie arbeiten an ihren Themen eigenverantwortlich und sind der
Diözesanversammlung rechenschaftspflichtig.
- Alle KLJB Mitglieder können sich einem Arbeitskreis anschließen und werden
hierzu vom Diözesanvorstand berufen.
- Der Arbeitskreis wird von einem Mitglied des Diözesanvorstandes begleitet.
Die Leitung nimmt das Mitglied des Diözesanvorstandes wahr, sofern keine
Leitung aus der Mitte des Gremiums gewählt wird.
- Die Auflösung eines Arbeitskreises obliegt der Diözesanversammlung.
- Kommissionen:
- Kommissionen können von der Diözesanversammlung, dem Diözesanausschuss und
dem Diözesanvorstand eingerichtet werden.
- Sie arbeiten zeitlich befristet bis zur Erfüllung eines festen
Arbeitsauftrags, den sie in Vertretung des einrichtenden Gremiums
bearbeiten. Die Kommission ist diesem Gremium rechenschaftspflichtig.
- Sie werden vom Diözesanvorstand oder Mitarbeiter*innen der KLJB RS
begleitet.
- Kommissionen bestehen aus KLJB Mitgliedern, die durch das einrichtende
Gremium ernannt werden.
Abschnitt G: SONSTIGE BESTIMMUNGEN
§ 30 Stimmendelegation
- Stimmberechtigte Mitglieder können ihre Stimme an ein anderes KLJB
Mitglied schriftlich delegieren, was diese Person auch zur Teilnahme an
der Sitzung berechtigt.
- Die delegierende Person kann ihre delegierte Stimme dann nicht mehr selbst
wahrnehmen.
- Hat eine stimmberechtigte Person formal zwei Stimmberechtigungen (z.B.
Bezirksteammitglied und Arbeitskreismitglied), kann eine Stimme delegiert
werden, was die zweite Berechtigung unberührt lässt.
§31 Digitale Arbeitsformen
Der Verband kann in Ausnahmesituationen digitale Arbeitsformen anwenden, um die
Handlungsfähigkeit des Verbandes zu gewährleisten. Dies schließt Versammlungen
und Wahlen ein.
§32 Geschäftsordnungen
Jede Ebene der KLJB RS darf sich für Verfahrensfragen und die Wahl eine
Geschäftsordnung erstellen. Die Ortsgruppen und Bezirke können sich dabei an der
Geschäftsordnung des Diözesanverbandes orientieren.
Verfahrensfragen und die Wahlordnung regelt auf Ebene des Diözesanverbandes die
Geschäftsordnung der KLJB RS.
§33 Auflösung
- Ortsebene:
Eine Ortsgruppe ist aufgelöst, wenn die fristgerecht einberufene Versammlung mit
der Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder der Versammlung die
Auflösung der Ortsgruppe beschließt oder keine Mitglieder mehr gemeldet sind.
Das zuständige Bezirksteam und der Diözesanvorstand sind darüber zu informieren.
- Bezirksebene:
- Ein KLJB Bezirk kann durch die Diözesanversammlung aufgelöst werden,
um eine räumliche Neuordnung der Ortsgruppen vorzunehmen. Dies
bedarf,
- Ein KLJB Bezirk kann durch die Diözesanversammlung aufgelöst werden,
- der Zustimmung aller betroffenen Bezirksteams sofern vorhanden und
- einer 2/3-Mehrheit der Diözesanversammlung .
- Wenn nur noch eine Ortsgruppe in einem bestehenden Bezirk vorhanden
ist, erlischt dieser Bezirk (siehe §15 Struktur des
Diözesanverbandes).
- Wenn nur noch eine Ortsgruppe in einem bestehenden Bezirk vorhanden
- Diözesanebene:
- Die Diözesanversammlung kann mit der Mehrheit von 3/4 der
stimmberechtigten Mitglieder der Diözesanversammlung die Auflösung
des Diözesanverbandes beschließen. - Der Auflösungsantrag muss mindestens sechs Wochen vor Beginn der
Diözesanversammlung dem Diözesanvorstand vorliegen und den
Mitgliedern der Diözesanversammlung zugehen. - Die Auflösung der letzten KLJB Ortsgruppe innerhalb der Diözese
Rottenburg-Stuttgart ist gleichzeitig die Auflösung des
Diözesanverbandes.
- Die Diözesanversammlung kann mit der Mehrheit von 3/4 der
- Vermögensverwaltung:
Bei Auflösung einer Ortsgruppe oder eines Bezirksteams fällt das zugehörige
Vermögen, soweit kein*e eigene*r Rechtsträger*in besteht, an die übergeordnete
Ebene. Diese*r verwaltet das Vermögen treuhänderisch für zehn Jahre. Ist nach
Ablauf dieser Zeit keine nachfolgende Ortsgruppe oder kein nachfolgendes
Bezirksteam gegründet, kann die übergeordnete Ebene über das Vermögen im Sinne
des Satzungszwecks (siehe § 3) verfügen.
§34 Änderung der Satzung
- Zur Änderung der Satzung ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen der
Mitglieder der Diözesanversammlung erforderlich.
- Änderungen der Satzung können nur durch die Diözesanversammlung mit einer
Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der
Versammlung, mindestens jedoch mit der Zustimmung von 1/4 aller
Stimmberechtigten, beschlossen werden.
- Anträge zur Satzungsänderung müssen mindestens fünf Wochen vor Beginn der
Diözesanversammlung dem Diözesanvorstand, vier Wochen vor Beginn der
Diözesanversammlung den Mitgliedern der Versammlung vorliegen.
- Änderungen der Satzung der KLJB RS werden nur wirksam nach Genehmigung
durch den Bundesvorstand.
- Änderungen der Diözesansatzung müssen dem Vorstand des BDKJ Rottenburg-
Stuttgart mitgeteilt werden.
Abschnitt H: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§35 Salvatorische Klausel
- Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise
rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der
übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist die
Satzung vielmehr ihrem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen.
- Die rechtswidrige oder unwirksame Bestimmung ist unverzüglich durch
Beschluss der nächsten Diözesanversammlung zu ersetzen.
§36 Verbindlichkeit und Geltungsbereich der
Satzung
Diese Satzung gilt für den Diözesanverband RS, alle Bezirke und Ortsgruppen der
KLJB RS. Sie ist für alle Mitglieder und Gremien verbindlich. Satzungen, die
sich KLJB Bezirke und KLJB Ortsgruppen geben, dürfen den Regelungen dieser
Satzung ebenso wenig widersprechen wie Beschlüsse von Gremien und Handlungen des
Diözesanvorstands. Vielmehr dürfen sie sie lediglich ausfüllen. Sie bedürfen
ferner der Genehmigung durch den Diözesanverband.
§37 Inkrafttreten
Die Satzung der KLJB RS wurde von der Diözesanversammlung am 25.09.2021 in Rot
an der Rot geändert und beschlossen und tritt nach Genehmigung durch den
Vorstand der KLJB Deutschlands e.V. in Kraft.
Damit erlischt die bisherige Satzung des Diözesanverbandes vom 04.05.2002.
[1] Einverständniserklärungen der Personensorgeberechtigten zur Wahl eines unter
18 jährigen Vorstandes sind auf Nachfrage an der Diözesanstelle erhältlich.
[2] Einverständniserklärungen der Personensorgeberechtigten zur Wahl eines unter
18 jährigen Vorstandes sind auf Nachfrage an der Diözesanstelle erhältlich.
[3] Für das Amt der*s Diözesanlandjugendseelsorger*in sind zusätzlich die
diesbezüglichen in der Diözese Rottenburg-Stuttgart geltenden Bestimmungen zu
erfüllen.
Begründung
Unsere bisherige Satzung ist in die Jahre gekommen. Zum Teil sind während des bisherigen Gebrauchs immer wieder kleinere Fehler entdeckt worden, zum anderen empfiehlt es sich, die Verbandsstrukturen immer wieder zu überprüfen und zeitgemäß zu halten.