Anforderung Bundesebene
Definition Kirchliche Zwecke
(1) Eine Körperschaft verfolgt kirchliche Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, selbstlos zu fördern.
(2) Zu diesen Zwecken gehören insbesondere die Errichtung, Ausschmückung und Unterhaltung von Gotteshäusern und kirchlichen Gemeindehäusern, die Abhaltung von Gottesdiensten, die Ausbildung von Geistlichen, die Erteilung von Religionsunterricht, die Beerdigung und die Pflege des Andenkens der Toten, ferner die Verwaltung des Kirchenvermögens, die Besoldung der Geistlichen, Kirchenbeamten und Kirchendiener, die Alters- und Behindertenversorgung für diese Personen und die Versorgung ihrer Witwen und Waisen.
Wenn ihr euch die Punkte unter (2) anschaut, passt das nicht. Bei anderen Satzungen wurde dies bisher auch nicht so benannt, deswegen empfehlen wir euch die Streichung um nicht auch Probleme mit der Gemeinnützigkeit zu bekommen.
Ein Organ ist ein Gremium, wie eine Diözesanversammlung oder ein Vorstand. Daher bitte umformulieren.
Siehe Bundessatzung Artikel 28 Verfassungsstruktur
(1) Die Gebietsverbände der KLJB müssen mindestens ein beschlussfassendes und ein vollziehendes Organ haben. Weitere Organe können eingerichtet werden.
(2) Das oberste beschlussfassende Organ führt die Bezeichnung „Versammlung“; ein gegebenenfalls zweites beschlussfassendes Organ führt die Bezeichnung „Ausschuss“.
(3) Das vollziehende Organ führt die Bezeichnung „Vorstand“.