Antrag: | Antrag auf Satzungsänderung: Neufassung der Geschäftsordnung |
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Antragsteller*in: | Satzungskommission (dort beschlossen am: 14.04.2021) |
Status: | Angenommen |
Eingereicht: | 14.04.2021, 21:49 |
Ä3 zu A2: Antrag auf Satzungsänderung: Neufassung der Geschäftsordnung
Antragstext
Nach Zeile 178 einfügen:
-
Nimmt die antragstellende Person bzw. das antragstellende Gremium einen Änderungs-, Zusatz- und Streichungsantrag nicht an, so wird dieser der Versammlung zur Abstimmung gestellt.
Die Diözesanversammlung möge beschließen, den nachfolgenden Entwurf als
Neufassung der Geschäftsordnung anzunehmen. Der bisherige Text wird durch den
neuen Text ersetzt.
Geschäftsordnung des KLJB Diözesanverbandes Rottenburg-Stuttgart
§1 Geltung für die Diözesanversammlung
Die Geschäftsordnung gilt für die Diözesanversammlung der Katholischen
Landjugendbewegung Rottenburg-Stuttgart.
§2 Geltung für andere Gremien
- Diese Geschäftsordnung gilt für die anderen Diözesangremien sinngemäß. Die
anderen Diözesangremien können Abweichungen von der Anwendung dieser
Geschäftsordnung beschließen.
- Den Ortsgruppen und Bezirken empfehlen wir, sich an diese Geschäftsordnung
anzulehnen[1]. Sie sind frei, sich eine eigene Geschäftsordnung zu geben.
Hierzu kann auf diese Geschäftsordnung zurückgegriffen werden.
Abschnitt A: Vorbereitung des Gremiums
§3 Einberufung
- Die Tagung des Gremiums wird durch den Vorstand schriftlich mit einer
Frist von 4 Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
- Termin und Ort[2] werden durch den Vorstand bestimmt, soweit das Gremium
darüber nicht selbst beschlossen hat.
- Anträge und sonstige schriftliche Unterlagen werden den Mitgliedern in
einem Versand vor der Versammlung zugesandt.
§4 Tagesordnung und Anträge
- Die vorläufige Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt.
- Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Gremiums. Des Weiteren können
sie Vorschläge zur Tagesordnung machen.
- Anträge, die 14 Tage vor der Sitzung schriftlich beim Vorstand eingebracht
werden, werden auf die Tagesordnung gesetzt und versendet.
- Anträge auf Änderung der Satzung oder auf Änderung der Geschäftsordnung
müssen fünf Wochen vor Beginn der Versammlung beim Vorstand gestellt
werden. Sie werden auf die Tagesordnung gesetzt und sind mit der Einladung
zur Versammlung den Mitgliedern bekannt zu geben.
- Anträge, die schriftlich nach Ablauf der in (3) angegebenen Frist beim
Vorstand eingehen oder die zu Beginn der Versammlung schriftlich
eingebracht werden, werden als Initiativanträge behandelt. Über ihre
Aufnahme in die Tagesordnung beschließt die Versammlung nach Eröffnung
der Sitzung.
- Zusätzliche Anträge zu den jeweiligen Tagesordnungspunkten können während
der Behandlung des Tagesordnungspunkts eingebracht werden
(Dringlichkeitsanträge), sofern nicht 1/3 der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder widerspricht.
- Endet eine Sitzung, ehe die beschlossene Tagesordnung erledigt worden ist,
sind die unerledigten Punkte für die Tagesordnung der nächsten Sitzung
bereits beschlossen.
Abschnitt B: Die Beschlussfassung
§5 Beschlussfähigkeit
- Die Beschlussfähigkeit des Gremiums ist in der Satzung geregelt. Diese
wird durch die Moderation des Gremiums geprüft und festgestellt.
- Das Gremium ist grundsätzlich solange beschlussfähig, bis die
Nichtbeschlussfähigkeit festgestellt ist.
- Die Beschlussfähigkeit muss auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds
neu festgestellt werden.
- Solange keine Beschlussfähigkeit gegeben ist, können Anträge nicht
gestellt und Abstimmungen nicht vorgenommen werden. Das Gremium ist aber
beratungsfähig.
- Wenn in der Tagesordnung Punkte infolge von Beschlussunfähigkeit nicht
erledigt werden können und die Versammlung geschlossen oder vertagt wird,
so ist das Gremium in den folgenden Sitzungen in Bezug auf die
unerledigten Beratungsgegenstände in jedem Falle beschlussfähig. In der
Einladung ist auf diese außerordentliche Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
§6 Abstimmungsarten
- Beschlüsse des Gremiums werden in der Regel in offener Abstimmung gefasst.
Offene Abstimmungen werden mit Handzeichen durchgeführt.
- Die Abstimmung ist geheim, wenn dies von einem stimmberechtigten Mitglied
verlangt wird oder wenn andere Bestimmungen der Geschäftsordnung dies
verlangen.
- Wird einem Antrag oder einem Vorschlag der leitenden Person nicht
widersprochen, so kann die leitende Person dessen Annahme ohne förmliche
Abstimmung feststellen; es sei denn, die Geschäftsordnung verlangt ein
anderes Verfahren.
§7 Abstimmungsregeln
- Jedes stimmberechtigte Mitglied des Gremiums hat unabhängig von der Zahl
der Ämter nur eine Stimme.
- Ein Antrag gilt als angenommen, wenn er mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen
erhält, außer Satzung oder Geschäftsordnung sehen eine andere Mehrheit
vor. Es ist darauf zu achten, dass alle anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder abstimmen können.
- Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben für das
Abstimmungsergebnis unberücksichtigt.
§8 Stellvertretung
- Jedes Mitglied eines Gremiums kann sich vertreten lassen. Die
Stellvertretung ist gültig, wenn sie mit Wissen und zu belegendem
Einverständnis des zu vertretenden Mitglieds wahrgenommen wird.
- Die Person, der die Stellvertretung mitsamt des damit ggf. verbundenen
Stimmrechtes übertragen wird, muss Mitglied der KLJB sein.
- Der Vorstand kann sich in der Leitung des Gremiums nicht vertreten lassen.
§9 Erklärungen zur Abstimmung
- Nach Schluss der Abstimmung kann die leitende Person zur Abgabe einer
Erklärung in mündlicher oder schriftlicher Form das Wort erteilen. Durch
die Erklärung zur Abstimmung ist es möglich, eine Stimmabgabe zu
begründen. Die Erklärung ist der leitenden Person auf Verlangen vorher
schriftlich mitzuteilen.
- Eine Aussprache über die Erklärung zur Abstimmung findet nicht statt.
§10 Widerspruch
Gegen die Beschlussfassung der Versammlung kann bis zu 30 Tagen nach Versand des
Protokolls Widerspruch eingelegt werden.
- Über den Widerspruch entscheidet das Gremium auf seiner nächsten Sitzung
vor Eintritt in die Tagesordnung.
- Der Vollzug von Beschlüssen wird durch einen Widerspruch nicht gehemmt,
bis auf der nächsten Diözesanversammlung eine Klärung herbeigeführt wird.
Abschnitt C: Ablauf der Versammlungen
§11 Leitung
- Die Leitung der Versammlung liegt in den Händen des Vorstands.
- Der Vorstand kann die Moderation der Versammlung an eine oder mehrere
Personen seiner Wahl delegieren.
- Die jeweils leitende Person eröffnet, unterbricht und schließt die
Versammlung.
- Sie sorgt für die Einhaltung der Geschäftsordnung, leitet die Debatten,
erteilt das Wort und verkündet die gefassten Beschlüsse, sofern sie die
Moderation nicht delegiert hat.
- Beabsichtigt die leitende Person, sich an der Aussprache zu beteiligen, so
soll sie für die Dauer dieses Tagesordnungspunkts die Moderation
delegieren.
§12 Eröffnung
Zu Beginn erledigt die leitende Person folgende Angelegenheiten in nachstehender
Reihenfolge:
- Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung,
- Feststellung der Beschlussfähigkeit,
- Feststellung der Genehmigung des Protokolls der letzten Versammlung,
- Beschlussfassung der Versammlung über die Tagesordnung.
§13 Öffentlichkeit
- Die Versammlungen sind verbandsöffentlich. Der Vorstand kann Gäste
einladen.
- Die Verbandsöffentlichkeit kann auf Antrag eines Mitglieds der Versammlung
aufgehoben werden; über diesen Antrag entscheidet die Versammlung
nichtöffentlich.
Abschnitt D: Die Aussprache
§14 Grundregeln
- Eine Aussprache findet grundsätzlich statt über Anträge, Vorlagen,
Erklärungen des Vorstands und Berichte.
- Eine Aussprache ist unzulässig über persönliche Erklärungen und
Erklärungen zur Abstimmung.
§15 Rederecht
Rederecht haben alle Mitglieder der Versammlung. Anderen Personen kann die
Moderation das Rederecht gewähren, solange kein Einspruch vorliegt. Über den
Einspruch entscheidet das Gremium ohne Aussprache.
§16 Wortmeldung und Worterteilung
- Wer zur Sache sprechen will, meldet sich bei der Moderation in der Regel
durch Zeichenbekundung. Ohne Worterteilung darf niemand das Wort
ergreifen.
- Das Wort erteilt die Moderation in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Sie
kann davon abweichen, wenn die Rücksicht auf Rede und Gegenrede oder die
zweckmäßige Gestaltung und der gedankliche Zusammenhang der Aussprache
dies erfordern.
- Antragssteller*in oder Berichterstatter*in erhalten zu Beginn sowie nach
Schluss der Aussprache das Wort. Ihnen kann ferner auch außerhalb der
Redeliste das Wort erteilt werden.
§17 Persönliche Erklärung
- Zur persönlichen Erklärung wird das Wort erst nach Schluss oder Vertagung
der Aussprache erteilt. Der*Die Redner*in darf nicht zur Sache sprechen,
sondern nur Äußerungen, die in der Aussprache in Bezug auf seine*ihre
Person gemacht worden sind, zurückzuweisen, oder eigene Ausführungen
richtigstellen. Die Erklärung ist der Moderation auf Verlangen schriftlich
vorzulegen.
- eine Aussprache über persönliche Erklärungen findet nicht statt.
§18 Redezeit
- Der*Die einzelne Redner*in soll, wenn nicht anders vereinbart, nicht
länger als 2 Minuten sprechen. Die Moderation kann Redner*innen die
Redezeit verlängern oder sie zur Sache verweisen, falls sie vom
Verhandlungsgegenstand abschweifen.
- Spricht ein*e Redner*in über die Redezeit hinaus, kann die Moderation
ihm*ihr nach einmaliger Mahnung das Wort entziehen.
§19 Schließung der Aussprache
- Die Moderation schließt die Aussprache zu einem Tagesordnungspunkt, wenn
die Redeliste erschöpft ist und sich niemand mehr zu Wort meldet, oder
wenn das Gremium den Schluss der Aussprache beschlossen hat.
- Nach Schließung der Aussprache können keine Anträge mehr zu diesem
Tagesordnungspunkt gestellt werden.
Abschnitt E: Die Antragsstellung
§20 Sachanträge
- Sachanträge sind Anträge, deren Inhalt einen Beschluss über einen
Tagesordnungspunkt herbeiführen will.
- Liegen mehrere Sachanträge zum selben Tagesordnungspunkt vor, so ist über
den weitest gehenden Sachantrag zuerst abzustimmen. In Zweifelsfällen
entscheidet die Moderation.
- Jeder Sachantrag wird in der Regel einzeln zur Abstimmung gestellt. Die
antragstellende Person kann Änderungs-, Zusatz- und Streichungsanträge
vornehmen. Gegenanträge von anderen sind unzulässig.
-
Nimmt die antragstellende Person bzw. das antragstellende Gremium einen Änderungs-, Zusatz- und Streichungsantrag nicht an, so wird dieser der Versammlung zur Abstimmung gestellt.
§21 Anträge zur Geschäftsordnung
Anträge zur Geschäftsordnung sind Anträge, deren Inhalt einen Beschluss über das
Verfahren oder den Ablauf der Beratung herbeiführen will. Dazu gehören:
- Antrag auf Schluss der Versammlung
- Antrag auf Schluss der Aussprache
- Antrag auf Schluss der Redeliste
- Antrag auf Vertagung eines Tagesordnungspunktes
- Antrag auf Verweisung eines Tagesordnungspunktes an eine Kommission oder
ein anderes Organ
- Antrag auf Unterbrechung der Aussprache
- Antrag auf Beschränkung der Redezeit
- Antrag auf geschlechtsspezifische Beratung
- Antrag auf Verlagerung der Versammlung an den Zapfhahn
- Antrag auf Aufhebung der Verbandsöffentlichkeit
- Dringlichkeitsanträge (siehe §4, Abs. 5)
- Antrag auf Feststellung der Beschlussfähigkeit
§22 Verfahren bei Anträgen zur Geschäftsordnung
- Anträge zur Geschäftsordnung können nur von stimmberechtigten Mitgliedern
des Gremiums gestellt werden.
- Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit gestellt werden; sie gehen
Sachanträgen vor und erfolgen durch Wortmeldung. Dazu werden für
gewöhnlich beide Hände erhoben.
- Liegen mehrere Anträge zur Geschäftsordnung vor, so wird in der
Reihenfolge der Aufzählung nach §21 entschieden.
- Änderungs-, Zusatz- und Gegenanträge sind in diesen Fällen unzulässig.
- Der Geschäftsordnungsantrag gilt als angenommen, wenn niemand dagegen
spricht (Gegenrede). Erfolgt eine Gegenrede eines stimmberechtigten
Mitglieds der Versammlung, so ist sofort über diesen
Geschäftsordnungsantrag abzustimmen. Grundsätzlich findet keine Aussprache
zum Geschäftsordnungsantrag statt. Die Moderation hat auf dieses Verfahren
hinzuweisen.
Abschnitt F: Wahlen zum Diözesanvorstand
§23 Wahlausschuss
Für Wahlen zum Diözesanvorstand ist ein Wahlausschuss zu bilden. Die
Diözesanversammlung bildet den Wahlausschuss, dem mindestens 3 Personen
angehören. Darunter: ein Diözesanvorstand, der möglichst selbst nicht zur Wahl
steht, und zwei Vertreter*innen aus den Bezirken oder Arbeitskreisen (möglichst
aus verschiedenen Bezirken/Arbeitskreisen). Dem Wahlausschuss obliegt die
Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Wahlen.
§24 Vorbereitung
- Die Wahl von Mitgliedern des Diözesanvorstands wird spätestens 12 Wochen
vor Beginn der Diözesanversammlung, auf der die Wahl stattfinden soll, vom
Wahlausschuss ausgeschrieben.
- Der Wahlausschuss fördert die intensive Suche nach Kandidierenden und
beteiligt sich selbst daran.
- Der Wahlausschuss berichtet der Diözesanversammlung über seine Tätigkeit
und informiert über die vorgeschlagenen und kandidierenden Personen.
§25 Durchführung
- Die Wahlen zum Diözesanvorstand werden durch den Wahlausschuss geleitet.
- Ein Mitglied des Wahlausschusses eröffnet die Wahlhandlung mit der
Bekanntgabe des zu wählenden Amtes, der Wahlregeln, der
Wählbarkeitsvoraussetzungen und der Bekanntgabe der kandidierenden
Personen.
- Zu Beginn der Wahl werden die Wahllisten für die zu besetzenden Ämter in
jedem Falle noch einmal eröffnet. Die Personen, die sich bereits zur
Kandidatur bereiterklärt haben, sind automatisch in die Wahllisten
aufgenommen. Vorschlagsberechtigt sind alle Mitglieder der
Diözesanversammlung. Gehen keine Vorschläge mehr ein, werden die
Wahllisten geschlossen.
- Die Wahllisten können einmalig nochmals auf Antrag geöffnet werden. Dies
bietet sich an, wenn sich zu wenig Vorgeschlagene finden. Ferner kann eine
kurze Versammlungspause beantragt werden, bei der die Delegierten der
Versammlung informell ins Gespräch kommen und andere zur Wahl motivieren
können. (3) und (4) folgen erneut.
- Sind die Wahllisten geschlossen, werden die Vorgeschlagenen zur Kandidatur
befragt.
- Die kandidierenden Personen haben das Recht, sich vorzustellen und ihre
Motivation und ihre Ziele darzulegen. Die Mitglieder der Versammlung haben
das Recht, an die kandidierenden Personen Fragen zu stellen. Über die
Zulässigkeit einer Frage entscheidet die leitende Person des
Wahlausschusses.
- Nach der öffentlichen Befragung kann eine Personaldebatte beantragt
werden. Eine Personaldebatte:
- kann nur ein stimmberechtigtes Mitglied beantragen,
- findet nur in Anwesenheit der stimmberechtigten Mitglieder und der
Mitglieder des Wahlausschusses statt. Die Kandidat*innen dürfen
nicht zugegen sein. - dient dem Erfahrungs- und Informationsaustausch über die*den
Kandidat*in in Bezug auf das zu wählende Amt - ist streng vertraulich,
- dauert solange bis alle Fragen geklärt sind und keine Wortbeiträge
mehr kommen, das Gespräch bleibt vertraulich und wird nicht
protokolliert
- Daraufhin eröffnet die leitende Person des Wahlausschusses die Abstimmung.
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat so viel Stimmen, wie Ämter zu vergeben
sind. Für jede Person kann nur eine Stimme abgegeben werden. Die Wahlen
erfolgen grundsätzlich geheim.
- Für männliche, weibliche und geschlechtsungebundene Vorstandsämter sowie
für das Amt der Diözesanlandjugendseelsorge sind getrennte Wahlgänge
durchzuführen.
- Bei Wahl mit Stimmzetteln: Leer abgegebene Stimmzettel gelten als
Stimmenthaltung. Stimmzettel mit Abweichungen von der auf der Versammlung
vorgegebenen Fassung, mit Zusätzen oder unleserlicher Schrift sind
ungültig. In Zweifelsfällen entscheidet der Wahlausschuss.
- Die Mitglieder des Diözesanvorstandes werden mit absoluter Mehrheit
gewählt.
- Erhält keine*r der Kandidat*innen die absolute Mehrheit der
anwesenden Stimmen, erfolgt ein zweiter Wahlgang. Dieser entfällt,
wenn nur ein*e Kandidat*in zur Wahl steht. - Ist auch nach dem zweiten Wahlgang kein*e Kandidat*in gewählt, wird
eine Stichwahl durchgeführt, bei der die absolute Mehrheit der
anwesenden Stimmen erforderlich ist. Die Stichwahl erfolgt zwischen
den zwei Kandidat*innen mit den meisten Stimmen aus dem
vorausgegangenen Wahlgang, bei Stimmengleichheit sind auch mehrere
Kandidat*innen zulässig. - Erreicht in der Stichwahl keine(r) der Kandidat*innen eine absolute
Mehrheit der anwesenden Stimmen, bleibt die Stelle vakant.
- Der Wahlausschuss stellt das Wahlergebnis fest; die leitende Person
verkündet es und fragt die Gewählten, ob sie die Wahl annehmen. Mit
Annahme der Wahl sind die Kandidat*innen gültig gewählt
- Lehnt eine gewählte Person ihre Wahl ab, kann die Wahl wiederholt werden.
- Auf Antrag können Personen mit einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen
von ihrem Amt abgewählt werden.
§26 Widerspruch gegen die Wahl
- Bei begründetem Zweifel kann die Wahl beim Wahlausschuss bis zu 30 Tagen
nach Versand des Protokolls angefochten werden.
- Die Stimmzettel sind mindestens für die Dauer dieser Frist aufzubewahren.
Abschnitt G: Wahlen zu weiteren Ämtern
§27 Vorbereitung
Die Wahlen sind satzungsgemäß im Voraus anzukündigen.
§28 Durchführung
- Es wird eine Wahlleitung bestimmt. Die Wahlleitung eröffnet die
Wahlhandlung mit der Bekanntgabe der Wahlregeln und der zu wählenden
Ämter.
- Die Ämter werden vorgestellt. Dabei werden die Aufgaben des zur Wahl
stehenden Amts erläutert, ferner die Länge der Amtszeit.
- Die Wahllisten werden eröffnet und Wahlvorschläge können eingereicht
werden. Für jedes Amt wird eine eigene Wahlliste eröffnet. Bei Posten, die
auf das Geschlecht bezogen sind, muss eine getrennte Kandidat*innenliste
erfolgen. Für die Wahl von Beisitzer*innen kann auf Antrag eine Listenwahl
durchgeführt werden. Die Listenwahl muss einstimmig beschlossen werden.
- Gehen keine Vorschläge mehr ein, wird die Wahlliste geschlossen.
- Die Wahlliste kann einmalig nochmals auf Antrag geöffnet werden. Dies
bietet sich an, wenn sich zu wenig Vorgeschlagene finden. Ferner kann eine
kurze Versammlungspause beantragt werden, bei der die Delegierten der
Versammlung informell ins Gespräch kommen und andere zur Wahl motivieren
können. (3) und (4) folgen erneut.
- Ist die Wahlliste geschlossen, werden die Vorgeschlagenen zur Kandidatur
befragt.
- Die Kandidat*innen (also Vorgeschlagene, die sich zur Kandidatur bereit
erklärt haben) stellen sich vor. Die Kandidat*innen können von der
Versammlung befragt werden.
- Nach der öffentlichen Befragung kann eine Personaldebatte beantragt
werden. Eine Personaldebatte:
- kann nur ein stimmberechtigtes Mitglied beantragen,
- findet nur in Anwesenheit der stimmberechtigten Mitglieder und
(falls vorhanden) der Mitglieder des Wahlausschusses statt. Die
Kandidat*innen dürfen nicht zugegen sein, - dient dem Erfahrungs- und Informationsaustausch über die*den
Kandidat*in in Bezug auf das zu wählende Amt, - ist streng vertraulich,
- dauert solange bis alle Frage geklärt sind und keine Wortbeiträge
mehr kommen, das Gespräch bleibt vertraulich und wird nicht
protokolliert.
- Nun folgt der Wahlgang. Die Wahl ist grundsätzlich geheim. Eine offene
Wahl kann beantragt werden, sobald es eine Gegenstimme gibt, bleibt die
Wahl geheim.
- Bei Wahl mit Stimmzetteln: Leer abgegebene Stimmzettel gelten als
Stimmenthaltung. Stimmzettel mit Abweichungen von der auf der Versammlung
vorgegebenen Fassung, mit Zusätzen oder unleserlicher Schrift sind
ungültig. In Zweifelsfällen entscheidet die Wahlleitung.
- Zu erreichende Stimmenzahl:
- Die Mitglieder des Vorstandes werden mit absoluter Mehrheit gewählt.
- Erhält keine*r der Kandidat*innen die absolute Mehrheit der
anwesenden Stimmen, erfolgt ein zweiter Wahlgang. Dieser entfällt,
wenn nur ein*e Kandidat*in zur Wahl steht. - Ist auch nach dem zweiten Wahlgang kein*e Kandidat*in gewählt, wird
eine Stichwahl durchgeführt, bei der die absolute Mehrheit der
anwesenden Stimmen erforderlich ist. Die Stichwahl erfolgt zwischen
den zwei Kandidat*innen mit den meisten Stimmen aus dem
vorausgegangenen Wahlgang. Bei Stimmengleichheit sind auch mehrere
Kandidat*innen zulässig. - Erreicht in der Stichwahl keine*r der Kandidat*innen eine absolute
Mehrheit der anwesenden Stimmen, bleibt die Stelle vakant. - Wahl des Ausschusses / Beisitzer: Stellen sich gleich viele oder
weniger Kandidat*innen als zu besetzende Posten zur Wahl, müssen die
Kandidat*innen eine absolute Mehrheit der anwesenden Stimmen
erreichen. Pro Kandidat*in kann jedes stimmberechtigte Mitglied eine
Stimme vergeben. - Stellen sich mehr Kandidat*innen als zu besetzende Ämter zur Wahl,
ist die relative Mehrheit (mindestens jedoch 1/3 der abgegebenen
Stimmen) erforderlich. Jedes stimmberechtige Mitglied kann pro zu
besetzendem Posten eine Stimme vergeben.
- Nach der Auszählung wird das Auszählungsergebnis bekannt gegeben und
festgestellt, welche Kandidat*innen gewählt sind.
- Die gewählten Kandidat*innen werden gefragt, ob sie die Wahl annehmen. Mit
Annahme der Wahl sind die Kandidat*innen gültig gewählt.
- Lehnt eine gewählte Person ihre Wahl ab, kann die Wahl wiederholt werden.
- Auf Antrag können Personen mit einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen
von ihrem Amt abgewählt werden.
§29 Widerspruch gegen die Wahl
- Bei begründetem Zweifel kann die Wahl bis zu 30 Tagen nach Versand des
Protokolls angefochten werden.
- Die Stimmzettel sind mindestens für die Dauer dieser Frist aufzubewahren.
Abschnitt H: Nachbereitung der Versammlung
§30 Protokoll
- Über die Sitzung des Gremiums wird von der Diözesanstelle ein Protokoll
angefertigt.
- Das Protokoll wird innerhalb von 6 Wochen an alle Mitglieder und alle
Anwesenden des Gremiums und alle Bezirksleitungen versandt.
- Es ist genehmigt, wenn innerhalb von 30 Tagen nach Versanddatum kein
Einspruch erfolgt.
- Über Einsprüche gegen das Protokoll entscheidet das Gremium auf seiner
nächsten Sitzung vor Eintritt in die Tagesordnung.
- Der Vollzug von Beschlüssen wird durch Einsprüche gegen das Protokoll
nicht gehemmt.
Abschnitt I: Schlussbestimmungen
§31 Auslegung der Geschäftsordnung
- Über während einer Sitzung auftauchende Zweifel über die Auslegung der
Geschäftsordnung entscheidet die Moderation.
- Abweichungen von der Geschäftsordnung können im Einzelfall mit 2/3
Mehrheit der Mitglieder des tagenden Gremiums beschlossen werden, soweit
die Bestimmungen der Diözesansatzung dem nicht entgegenstehen.
§32 Änderung der Geschäftsordnung
Zur Änderung der Geschäftsordnung ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen
der Mitglieder der Diözesanversammlung erforderlich. Der Antrag zur Änderung der
Geschäftsordnung muss mit der Einberufung der Versammlung zugehen.
§33 Inkrafttreten
Die Geschäftsordnung der KLJB RS wurde von der Diözesanversammlung am xx.xx.xxxx
in xxx geändert und beschlossen und tritt damit in Kraft.
Damit erlischt die bisherige Geschäftsordnung des Diözesanverbandes vom
01.01.1998.
[1] Der Verständlichkeit halber wird im Folgenden immer allgemein vom
Leitungsamt als „Vorstand“ und von der Vollversammlung als „Gremium“ gesprochen.
[2] Lt. §31 Digitale Arbeitsformen der Satzung des KLJB Diözesanverbandes kann
dieser Ort auch eine digitale Konferenz sein.
Nach Zeile 178 einfügen:
- Nimmt die antragstellende Person bzw. das antragstellende Gremium einen Änderungs-, Zusatz- und Streichungsantrag nicht an, so wird dieser der Versammlung zur Abstimmung gestellt.
Die Diözesanversammlung möge beschließen, den nachfolgenden Entwurf als
Neufassung der Geschäftsordnung anzunehmen. Der bisherige Text wird durch den
neuen Text ersetzt.
Geschäftsordnung des KLJB Diözesanverbandes Rottenburg-Stuttgart
§1 Geltung für die Diözesanversammlung
Die Geschäftsordnung gilt für die Diözesanversammlung der Katholischen
Landjugendbewegung Rottenburg-Stuttgart.
§2 Geltung für andere Gremien
- Diese Geschäftsordnung gilt für die anderen Diözesangremien sinngemäß. Die
anderen Diözesangremien können Abweichungen von der Anwendung dieser
Geschäftsordnung beschließen.
- Den Ortsgruppen und Bezirken empfehlen wir, sich an diese Geschäftsordnung
anzulehnen[1]. Sie sind frei, sich eine eigene Geschäftsordnung zu geben.
Hierzu kann auf diese Geschäftsordnung zurückgegriffen werden.
Abschnitt A: Vorbereitung des Gremiums
§3 Einberufung
- Die Tagung des Gremiums wird durch den Vorstand schriftlich mit einer
Frist von 4 Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
- Termin und Ort[2] werden durch den Vorstand bestimmt, soweit das Gremium
darüber nicht selbst beschlossen hat.
- Anträge und sonstige schriftliche Unterlagen werden den Mitgliedern in
einem Versand vor der Versammlung zugesandt.
§4 Tagesordnung und Anträge
- Die vorläufige Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt.
- Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Gremiums. Des Weiteren können
sie Vorschläge zur Tagesordnung machen.
- Anträge, die 14 Tage vor der Sitzung schriftlich beim Vorstand eingebracht
werden, werden auf die Tagesordnung gesetzt und versendet.
- Anträge auf Änderung der Satzung oder auf Änderung der Geschäftsordnung
müssen fünf Wochen vor Beginn der Versammlung beim Vorstand gestellt
werden. Sie werden auf die Tagesordnung gesetzt und sind mit der Einladung
zur Versammlung den Mitgliedern bekannt zu geben.
- Anträge, die schriftlich nach Ablauf der in (3) angegebenen Frist beim
Vorstand eingehen oder die zu Beginn der Versammlung schriftlich
eingebracht werden, werden als Initiativanträge behandelt. Über ihre
Aufnahme in die Tagesordnung beschließt die Versammlung nach Eröffnung
der Sitzung.
- Zusätzliche Anträge zu den jeweiligen Tagesordnungspunkten können während
der Behandlung des Tagesordnungspunkts eingebracht werden
(Dringlichkeitsanträge), sofern nicht 1/3 der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder widerspricht.
- Endet eine Sitzung, ehe die beschlossene Tagesordnung erledigt worden ist,
sind die unerledigten Punkte für die Tagesordnung der nächsten Sitzung
bereits beschlossen.
Abschnitt B: Die Beschlussfassung
§5 Beschlussfähigkeit
- Die Beschlussfähigkeit des Gremiums ist in der Satzung geregelt. Diese
wird durch die Moderation des Gremiums geprüft und festgestellt.
- Das Gremium ist grundsätzlich solange beschlussfähig, bis die
Nichtbeschlussfähigkeit festgestellt ist.
- Die Beschlussfähigkeit muss auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds
neu festgestellt werden.
- Solange keine Beschlussfähigkeit gegeben ist, können Anträge nicht
gestellt und Abstimmungen nicht vorgenommen werden. Das Gremium ist aber
beratungsfähig.
- Wenn in der Tagesordnung Punkte infolge von Beschlussunfähigkeit nicht
erledigt werden können und die Versammlung geschlossen oder vertagt wird,
so ist das Gremium in den folgenden Sitzungen in Bezug auf die
unerledigten Beratungsgegenstände in jedem Falle beschlussfähig. In der
Einladung ist auf diese außerordentliche Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
§6 Abstimmungsarten
- Beschlüsse des Gremiums werden in der Regel in offener Abstimmung gefasst.
Offene Abstimmungen werden mit Handzeichen durchgeführt.
- Die Abstimmung ist geheim, wenn dies von einem stimmberechtigten Mitglied
verlangt wird oder wenn andere Bestimmungen der Geschäftsordnung dies
verlangen.
- Wird einem Antrag oder einem Vorschlag der leitenden Person nicht
widersprochen, so kann die leitende Person dessen Annahme ohne förmliche
Abstimmung feststellen; es sei denn, die Geschäftsordnung verlangt ein
anderes Verfahren.
§7 Abstimmungsregeln
- Jedes stimmberechtigte Mitglied des Gremiums hat unabhängig von der Zahl
der Ämter nur eine Stimme.
- Ein Antrag gilt als angenommen, wenn er mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen
erhält, außer Satzung oder Geschäftsordnung sehen eine andere Mehrheit
vor. Es ist darauf zu achten, dass alle anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder abstimmen können.
- Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben für das
Abstimmungsergebnis unberücksichtigt.
§8 Stellvertretung
- Jedes Mitglied eines Gremiums kann sich vertreten lassen. Die
Stellvertretung ist gültig, wenn sie mit Wissen und zu belegendem
Einverständnis des zu vertretenden Mitglieds wahrgenommen wird.
- Die Person, der die Stellvertretung mitsamt des damit ggf. verbundenen
Stimmrechtes übertragen wird, muss Mitglied der KLJB sein.
- Der Vorstand kann sich in der Leitung des Gremiums nicht vertreten lassen.
§9 Erklärungen zur Abstimmung
- Nach Schluss der Abstimmung kann die leitende Person zur Abgabe einer
Erklärung in mündlicher oder schriftlicher Form das Wort erteilen. Durch
die Erklärung zur Abstimmung ist es möglich, eine Stimmabgabe zu
begründen. Die Erklärung ist der leitenden Person auf Verlangen vorher
schriftlich mitzuteilen.
- Eine Aussprache über die Erklärung zur Abstimmung findet nicht statt.
§10 Widerspruch
Gegen die Beschlussfassung der Versammlung kann bis zu 30 Tagen nach Versand des
Protokolls Widerspruch eingelegt werden.
- Über den Widerspruch entscheidet das Gremium auf seiner nächsten Sitzung
vor Eintritt in die Tagesordnung.
- Der Vollzug von Beschlüssen wird durch einen Widerspruch nicht gehemmt,
bis auf der nächsten Diözesanversammlung eine Klärung herbeigeführt wird.
Abschnitt C: Ablauf der Versammlungen
§11 Leitung
- Die Leitung der Versammlung liegt in den Händen des Vorstands.
- Der Vorstand kann die Moderation der Versammlung an eine oder mehrere
Personen seiner Wahl delegieren.
- Die jeweils leitende Person eröffnet, unterbricht und schließt die
Versammlung.
- Sie sorgt für die Einhaltung der Geschäftsordnung, leitet die Debatten,
erteilt das Wort und verkündet die gefassten Beschlüsse, sofern sie die
Moderation nicht delegiert hat.
- Beabsichtigt die leitende Person, sich an der Aussprache zu beteiligen, so
soll sie für die Dauer dieses Tagesordnungspunkts die Moderation
delegieren.
§12 Eröffnung
Zu Beginn erledigt die leitende Person folgende Angelegenheiten in nachstehender
Reihenfolge:
- Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung,
- Feststellung der Beschlussfähigkeit,
- Feststellung der Genehmigung des Protokolls der letzten Versammlung,
- Beschlussfassung der Versammlung über die Tagesordnung.
§13 Öffentlichkeit
- Die Versammlungen sind verbandsöffentlich. Der Vorstand kann Gäste
einladen.
- Die Verbandsöffentlichkeit kann auf Antrag eines Mitglieds der Versammlung
aufgehoben werden; über diesen Antrag entscheidet die Versammlung
nichtöffentlich.
Abschnitt D: Die Aussprache
§14 Grundregeln
- Eine Aussprache findet grundsätzlich statt über Anträge, Vorlagen,
Erklärungen des Vorstands und Berichte.
- Eine Aussprache ist unzulässig über persönliche Erklärungen und
Erklärungen zur Abstimmung.
§15 Rederecht
Rederecht haben alle Mitglieder der Versammlung. Anderen Personen kann die
Moderation das Rederecht gewähren, solange kein Einspruch vorliegt. Über den
Einspruch entscheidet das Gremium ohne Aussprache.
§16 Wortmeldung und Worterteilung
- Wer zur Sache sprechen will, meldet sich bei der Moderation in der Regel
durch Zeichenbekundung. Ohne Worterteilung darf niemand das Wort
ergreifen.
- Das Wort erteilt die Moderation in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Sie
kann davon abweichen, wenn die Rücksicht auf Rede und Gegenrede oder die
zweckmäßige Gestaltung und der gedankliche Zusammenhang der Aussprache
dies erfordern.
- Antragssteller*in oder Berichterstatter*in erhalten zu Beginn sowie nach
Schluss der Aussprache das Wort. Ihnen kann ferner auch außerhalb der
Redeliste das Wort erteilt werden.
§17 Persönliche Erklärung
- Zur persönlichen Erklärung wird das Wort erst nach Schluss oder Vertagung
der Aussprache erteilt. Der*Die Redner*in darf nicht zur Sache sprechen,
sondern nur Äußerungen, die in der Aussprache in Bezug auf seine*ihre
Person gemacht worden sind, zurückzuweisen, oder eigene Ausführungen
richtigstellen. Die Erklärung ist der Moderation auf Verlangen schriftlich
vorzulegen.
- eine Aussprache über persönliche Erklärungen findet nicht statt.
§18 Redezeit
- Der*Die einzelne Redner*in soll, wenn nicht anders vereinbart, nicht
länger als 2 Minuten sprechen. Die Moderation kann Redner*innen die
Redezeit verlängern oder sie zur Sache verweisen, falls sie vom
Verhandlungsgegenstand abschweifen.
- Spricht ein*e Redner*in über die Redezeit hinaus, kann die Moderation
ihm*ihr nach einmaliger Mahnung das Wort entziehen.
§19 Schließung der Aussprache
- Die Moderation schließt die Aussprache zu einem Tagesordnungspunkt, wenn
die Redeliste erschöpft ist und sich niemand mehr zu Wort meldet, oder
wenn das Gremium den Schluss der Aussprache beschlossen hat.
- Nach Schließung der Aussprache können keine Anträge mehr zu diesem
Tagesordnungspunkt gestellt werden.
Abschnitt E: Die Antragsstellung
§20 Sachanträge
- Sachanträge sind Anträge, deren Inhalt einen Beschluss über einen
Tagesordnungspunkt herbeiführen will.
- Liegen mehrere Sachanträge zum selben Tagesordnungspunkt vor, so ist über
den weitest gehenden Sachantrag zuerst abzustimmen. In Zweifelsfällen
entscheidet die Moderation.
- Jeder Sachantrag wird in der Regel einzeln zur Abstimmung gestellt. Die
antragstellende Person kann Änderungs-, Zusatz- und Streichungsanträge
vornehmen. Gegenanträge von anderen sind unzulässig.
- Nimmt die antragstellende Person bzw. das antragstellende Gremium einen Änderungs-, Zusatz- und Streichungsantrag nicht an, so wird dieser der Versammlung zur Abstimmung gestellt.
§21 Anträge zur Geschäftsordnung
Anträge zur Geschäftsordnung sind Anträge, deren Inhalt einen Beschluss über das
Verfahren oder den Ablauf der Beratung herbeiführen will. Dazu gehören:
- Antrag auf Schluss der Versammlung
- Antrag auf Schluss der Aussprache
- Antrag auf Schluss der Redeliste
- Antrag auf Vertagung eines Tagesordnungspunktes
- Antrag auf Verweisung eines Tagesordnungspunktes an eine Kommission oder
ein anderes Organ
- Antrag auf Unterbrechung der Aussprache
- Antrag auf Beschränkung der Redezeit
- Antrag auf geschlechtsspezifische Beratung
- Antrag auf Verlagerung der Versammlung an den Zapfhahn
- Antrag auf Aufhebung der Verbandsöffentlichkeit
- Dringlichkeitsanträge (siehe §4, Abs. 5)
- Antrag auf Feststellung der Beschlussfähigkeit
§22 Verfahren bei Anträgen zur Geschäftsordnung
- Anträge zur Geschäftsordnung können nur von stimmberechtigten Mitgliedern
des Gremiums gestellt werden.
- Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit gestellt werden; sie gehen
Sachanträgen vor und erfolgen durch Wortmeldung. Dazu werden für
gewöhnlich beide Hände erhoben.
- Liegen mehrere Anträge zur Geschäftsordnung vor, so wird in der
Reihenfolge der Aufzählung nach §21 entschieden.
- Änderungs-, Zusatz- und Gegenanträge sind in diesen Fällen unzulässig.
- Der Geschäftsordnungsantrag gilt als angenommen, wenn niemand dagegen
spricht (Gegenrede). Erfolgt eine Gegenrede eines stimmberechtigten
Mitglieds der Versammlung, so ist sofort über diesen
Geschäftsordnungsantrag abzustimmen. Grundsätzlich findet keine Aussprache
zum Geschäftsordnungsantrag statt. Die Moderation hat auf dieses Verfahren
hinzuweisen.
Abschnitt F: Wahlen zum Diözesanvorstand
§23 Wahlausschuss
Für Wahlen zum Diözesanvorstand ist ein Wahlausschuss zu bilden. Die
Diözesanversammlung bildet den Wahlausschuss, dem mindestens 3 Personen
angehören. Darunter: ein Diözesanvorstand, der möglichst selbst nicht zur Wahl
steht, und zwei Vertreter*innen aus den Bezirken oder Arbeitskreisen (möglichst
aus verschiedenen Bezirken/Arbeitskreisen). Dem Wahlausschuss obliegt die
Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Wahlen.
§24 Vorbereitung
- Die Wahl von Mitgliedern des Diözesanvorstands wird spätestens 12 Wochen
vor Beginn der Diözesanversammlung, auf der die Wahl stattfinden soll, vom
Wahlausschuss ausgeschrieben.
- Der Wahlausschuss fördert die intensive Suche nach Kandidierenden und
beteiligt sich selbst daran.
- Der Wahlausschuss berichtet der Diözesanversammlung über seine Tätigkeit
und informiert über die vorgeschlagenen und kandidierenden Personen.
§25 Durchführung
- Die Wahlen zum Diözesanvorstand werden durch den Wahlausschuss geleitet.
- Ein Mitglied des Wahlausschusses eröffnet die Wahlhandlung mit der
Bekanntgabe des zu wählenden Amtes, der Wahlregeln, der
Wählbarkeitsvoraussetzungen und der Bekanntgabe der kandidierenden
Personen.
- Zu Beginn der Wahl werden die Wahllisten für die zu besetzenden Ämter in
jedem Falle noch einmal eröffnet. Die Personen, die sich bereits zur
Kandidatur bereiterklärt haben, sind automatisch in die Wahllisten
aufgenommen. Vorschlagsberechtigt sind alle Mitglieder der
Diözesanversammlung. Gehen keine Vorschläge mehr ein, werden die
Wahllisten geschlossen.
- Die Wahllisten können einmalig nochmals auf Antrag geöffnet werden. Dies
bietet sich an, wenn sich zu wenig Vorgeschlagene finden. Ferner kann eine
kurze Versammlungspause beantragt werden, bei der die Delegierten der
Versammlung informell ins Gespräch kommen und andere zur Wahl motivieren
können. (3) und (4) folgen erneut.
- Sind die Wahllisten geschlossen, werden die Vorgeschlagenen zur Kandidatur
befragt.
- Die kandidierenden Personen haben das Recht, sich vorzustellen und ihre
Motivation und ihre Ziele darzulegen. Die Mitglieder der Versammlung haben
das Recht, an die kandidierenden Personen Fragen zu stellen. Über die
Zulässigkeit einer Frage entscheidet die leitende Person des
Wahlausschusses.
- Nach der öffentlichen Befragung kann eine Personaldebatte beantragt
werden. Eine Personaldebatte:- kann nur ein stimmberechtigtes Mitglied beantragen,
- findet nur in Anwesenheit der stimmberechtigten Mitglieder und der
Mitglieder des Wahlausschusses statt. Die Kandidat*innen dürfen
nicht zugegen sein. - dient dem Erfahrungs- und Informationsaustausch über die*den
Kandidat*in in Bezug auf das zu wählende Amt - ist streng vertraulich,
- dauert solange bis alle Fragen geklärt sind und keine Wortbeiträge
mehr kommen, das Gespräch bleibt vertraulich und wird nicht
protokolliert
- Daraufhin eröffnet die leitende Person des Wahlausschusses die Abstimmung.
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat so viel Stimmen, wie Ämter zu vergeben
sind. Für jede Person kann nur eine Stimme abgegeben werden. Die Wahlen
erfolgen grundsätzlich geheim.
- Für männliche, weibliche und geschlechtsungebundene Vorstandsämter sowie
für das Amt der Diözesanlandjugendseelsorge sind getrennte Wahlgänge
durchzuführen.
- Bei Wahl mit Stimmzetteln: Leer abgegebene Stimmzettel gelten als
Stimmenthaltung. Stimmzettel mit Abweichungen von der auf der Versammlung
vorgegebenen Fassung, mit Zusätzen oder unleserlicher Schrift sind
ungültig. In Zweifelsfällen entscheidet der Wahlausschuss.
- Die Mitglieder des Diözesanvorstandes werden mit absoluter Mehrheit
gewählt.- Erhält keine*r der Kandidat*innen die absolute Mehrheit der
anwesenden Stimmen, erfolgt ein zweiter Wahlgang. Dieser entfällt,
wenn nur ein*e Kandidat*in zur Wahl steht. - Ist auch nach dem zweiten Wahlgang kein*e Kandidat*in gewählt, wird
eine Stichwahl durchgeführt, bei der die absolute Mehrheit der
anwesenden Stimmen erforderlich ist. Die Stichwahl erfolgt zwischen
den zwei Kandidat*innen mit den meisten Stimmen aus dem
vorausgegangenen Wahlgang, bei Stimmengleichheit sind auch mehrere
Kandidat*innen zulässig. - Erreicht in der Stichwahl keine(r) der Kandidat*innen eine absolute
Mehrheit der anwesenden Stimmen, bleibt die Stelle vakant.
- Erhält keine*r der Kandidat*innen die absolute Mehrheit der
- Der Wahlausschuss stellt das Wahlergebnis fest; die leitende Person
verkündet es und fragt die Gewählten, ob sie die Wahl annehmen. Mit
Annahme der Wahl sind die Kandidat*innen gültig gewählt
- Lehnt eine gewählte Person ihre Wahl ab, kann die Wahl wiederholt werden.
- Auf Antrag können Personen mit einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen
von ihrem Amt abgewählt werden.
§26 Widerspruch gegen die Wahl
- Bei begründetem Zweifel kann die Wahl beim Wahlausschuss bis zu 30 Tagen
nach Versand des Protokolls angefochten werden.
- Die Stimmzettel sind mindestens für die Dauer dieser Frist aufzubewahren.
Abschnitt G: Wahlen zu weiteren Ämtern
§27 Vorbereitung
Die Wahlen sind satzungsgemäß im Voraus anzukündigen.
§28 Durchführung
- Es wird eine Wahlleitung bestimmt. Die Wahlleitung eröffnet die
Wahlhandlung mit der Bekanntgabe der Wahlregeln und der zu wählenden
Ämter.
- Die Ämter werden vorgestellt. Dabei werden die Aufgaben des zur Wahl
stehenden Amts erläutert, ferner die Länge der Amtszeit.
- Die Wahllisten werden eröffnet und Wahlvorschläge können eingereicht
werden. Für jedes Amt wird eine eigene Wahlliste eröffnet. Bei Posten, die
auf das Geschlecht bezogen sind, muss eine getrennte Kandidat*innenliste
erfolgen. Für die Wahl von Beisitzer*innen kann auf Antrag eine Listenwahl
durchgeführt werden. Die Listenwahl muss einstimmig beschlossen werden.
- Gehen keine Vorschläge mehr ein, wird die Wahlliste geschlossen.
- Die Wahlliste kann einmalig nochmals auf Antrag geöffnet werden. Dies
bietet sich an, wenn sich zu wenig Vorgeschlagene finden. Ferner kann eine
kurze Versammlungspause beantragt werden, bei der die Delegierten der
Versammlung informell ins Gespräch kommen und andere zur Wahl motivieren
können. (3) und (4) folgen erneut.
- Ist die Wahlliste geschlossen, werden die Vorgeschlagenen zur Kandidatur
befragt.
- Die Kandidat*innen (also Vorgeschlagene, die sich zur Kandidatur bereit
erklärt haben) stellen sich vor. Die Kandidat*innen können von der
Versammlung befragt werden.
- Nach der öffentlichen Befragung kann eine Personaldebatte beantragt
werden. Eine Personaldebatte:- kann nur ein stimmberechtigtes Mitglied beantragen,
- findet nur in Anwesenheit der stimmberechtigten Mitglieder und
(falls vorhanden) der Mitglieder des Wahlausschusses statt. Die
Kandidat*innen dürfen nicht zugegen sein, - dient dem Erfahrungs- und Informationsaustausch über die*den
Kandidat*in in Bezug auf das zu wählende Amt, - ist streng vertraulich,
- dauert solange bis alle Frage geklärt sind und keine Wortbeiträge
mehr kommen, das Gespräch bleibt vertraulich und wird nicht
protokolliert.
- Nun folgt der Wahlgang. Die Wahl ist grundsätzlich geheim. Eine offene
Wahl kann beantragt werden, sobald es eine Gegenstimme gibt, bleibt die
Wahl geheim.
- Bei Wahl mit Stimmzetteln: Leer abgegebene Stimmzettel gelten als
Stimmenthaltung. Stimmzettel mit Abweichungen von der auf der Versammlung
vorgegebenen Fassung, mit Zusätzen oder unleserlicher Schrift sind
ungültig. In Zweifelsfällen entscheidet die Wahlleitung.
- Zu erreichende Stimmenzahl:
- Die Mitglieder des Vorstandes werden mit absoluter Mehrheit gewählt.
- Erhält keine*r der Kandidat*innen die absolute Mehrheit der
anwesenden Stimmen, erfolgt ein zweiter Wahlgang. Dieser entfällt,
wenn nur ein*e Kandidat*in zur Wahl steht. - Ist auch nach dem zweiten Wahlgang kein*e Kandidat*in gewählt, wird
eine Stichwahl durchgeführt, bei der die absolute Mehrheit der
anwesenden Stimmen erforderlich ist. Die Stichwahl erfolgt zwischen
den zwei Kandidat*innen mit den meisten Stimmen aus dem
vorausgegangenen Wahlgang. Bei Stimmengleichheit sind auch mehrere
Kandidat*innen zulässig. - Erreicht in der Stichwahl keine*r der Kandidat*innen eine absolute
Mehrheit der anwesenden Stimmen, bleibt die Stelle vakant. - Wahl des Ausschusses / Beisitzer: Stellen sich gleich viele oder
weniger Kandidat*innen als zu besetzende Posten zur Wahl, müssen die
Kandidat*innen eine absolute Mehrheit der anwesenden Stimmen
erreichen. Pro Kandidat*in kann jedes stimmberechtigte Mitglied eine
Stimme vergeben. - Stellen sich mehr Kandidat*innen als zu besetzende Ämter zur Wahl,
ist die relative Mehrheit (mindestens jedoch 1/3 der abgegebenen
Stimmen) erforderlich. Jedes stimmberechtige Mitglied kann pro zu
besetzendem Posten eine Stimme vergeben.
- Nach der Auszählung wird das Auszählungsergebnis bekannt gegeben und
festgestellt, welche Kandidat*innen gewählt sind.
- Die gewählten Kandidat*innen werden gefragt, ob sie die Wahl annehmen. Mit
Annahme der Wahl sind die Kandidat*innen gültig gewählt.
- Lehnt eine gewählte Person ihre Wahl ab, kann die Wahl wiederholt werden.
- Auf Antrag können Personen mit einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen
von ihrem Amt abgewählt werden.
§29 Widerspruch gegen die Wahl
- Bei begründetem Zweifel kann die Wahl bis zu 30 Tagen nach Versand des
Protokolls angefochten werden.
- Die Stimmzettel sind mindestens für die Dauer dieser Frist aufzubewahren.
Abschnitt H: Nachbereitung der Versammlung
§30 Protokoll
- Über die Sitzung des Gremiums wird von der Diözesanstelle ein Protokoll
angefertigt.
- Das Protokoll wird innerhalb von 6 Wochen an alle Mitglieder und alle
Anwesenden des Gremiums und alle Bezirksleitungen versandt.
- Es ist genehmigt, wenn innerhalb von 30 Tagen nach Versanddatum kein
Einspruch erfolgt.
- Über Einsprüche gegen das Protokoll entscheidet das Gremium auf seiner
nächsten Sitzung vor Eintritt in die Tagesordnung.
- Der Vollzug von Beschlüssen wird durch Einsprüche gegen das Protokoll
nicht gehemmt.
Abschnitt I: Schlussbestimmungen
§31 Auslegung der Geschäftsordnung
- Über während einer Sitzung auftauchende Zweifel über die Auslegung der
Geschäftsordnung entscheidet die Moderation.
- Abweichungen von der Geschäftsordnung können im Einzelfall mit 2/3
Mehrheit der Mitglieder des tagenden Gremiums beschlossen werden, soweit
die Bestimmungen der Diözesansatzung dem nicht entgegenstehen.
§32 Änderung der Geschäftsordnung
Zur Änderung der Geschäftsordnung ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen
der Mitglieder der Diözesanversammlung erforderlich. Der Antrag zur Änderung der
Geschäftsordnung muss mit der Einberufung der Versammlung zugehen.
§33 Inkrafttreten
Die Geschäftsordnung der KLJB RS wurde von der Diözesanversammlung am xx.xx.xxxx
in xxx geändert und beschlossen und tritt damit in Kraft.
Damit erlischt die bisherige Geschäftsordnung des Diözesanverbandes vom
01.01.1998.
[1] Der Verständlichkeit halber wird im Folgenden immer allgemein vom
Leitungsamt als „Vorstand“ und von der Vollversammlung als „Gremium“ gesprochen.
[2] Lt. §31 Digitale Arbeitsformen der Satzung des KLJB Diözesanverbandes kann
dieser Ort auch eine digitale Konferenz sein.