A2NEU2: Antrag auf Satzungsänderung: Neufassung der Geschäftsordnung
Veranstaltung: | KLJB |
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Antragsteller*in: | Satzungskommission (dort beschlossen am: 25.03.2021) |
Status: | Modifiziert |
Eingereicht: | 25.03.2021, 14:51 |
Antragshistorie: |
Veranstaltung: | KLJB |
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Antragsteller*in: | Satzungskommission (dort beschlossen am: 25.03.2021) |
Status: | Modifiziert |
Eingereicht: | 25.03.2021, 14:51 |
Antragshistorie: | Version 1 |
Die Diözesanversammlung möge beschließen, den nachfolgenden Entwurf als
Neufassung der Geschäftsordnung anzunehmen. Der bisherige Text wird durch den
neuen Text ersetzt.
Geschäftsordnung des KLJB Diözesanverbandes Rottenburg-Stuttgart
§1 Geltung für die Diözesanversammlung
Die Geschäftsordnung gilt für die Diözesanversammlung der Katholischen
Landjugendbewegung Rottenburg-Stuttgart.
§2 Geltung für andere Gremien
Abschnitt A: Vorbereitung des Gremiums
§3 Einberufung
§4 Tagesordnung und Anträge
Abschnitt B: Die Beschlussfassung
§5 Beschlussfähigkeit
§6 Abstimmungsarten
§7 Abstimmungsregeln
§8 Stellvertretung
§9 Erklärungen zur Abstimmung
§10 Widerspruch
Gegen die Beschlussfassung der Versammlung kann bis zu 30 Tagen nach Versand des
Protokolls Widerspruch eingelegt werden.
Abschnitt C: Ablauf der Versammlungen
§11 Leitung
§12 Eröffnung
Zu Beginn erledigt die leitende Person folgende Angelegenheiten in nachstehender
Reihenfolge:
§13 Öffentlichkeit
Abschnitt D: Die Aussprache
§14 Grundregeln
§15 Rederecht
Rederecht haben alle Mitglieder der Versammlung. Anderen Personen kann die
Moderation das Rederecht gewähren, solange kein Einspruch vorliegt. Über den
Einspruch entscheidet das Gremium ohne Aussprache.
§16 Wortmeldung und Worterteilung
§17 Persönliche Erklärung
§18 Redezeit
§19 Schließung der Aussprache
Abschnitt E: Die Antragsstellung
§20 Sachanträge
§21 Anträge zur Geschäftsordnung
Anträge zur Geschäftsordnung sind Anträge, deren Inhalt einen Beschluss über das
Verfahren oder den Ablauf der Beratung herbeiführen will. Dazu gehören:
§22 Verfahren bei Anträgen zur Geschäftsordnung
Abschnitt F: Wahlen zum Diözesanvorstand
§23 Wahlausschuss
Für Wahlen zum Diözesanvorstand ist ein Wahlausschuss zu bilden. Die
Diözesanversammlung bildet den Wahlausschuss, dem mindestens 3 Personen
angehören. Darunter: ein Diözesanvorstand, der möglichst selbst nicht zur Wahl
steht, und zwei Vertreter*innen aus den Bezirken oder Arbeitskreisen (möglichst
aus verschiedenen Bezirken/Arbeitskreisen). Dem Wahlausschuss obliegt die
Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Wahlen.
§24 Vorbereitung
§25 Durchführung
§26 Widerspruch gegen die Wahl
Abschnitt G: Wahlen zu weiteren Ämtern
§27 Vorbereitung
Die Wahlen sind satzungsgemäß im Voraus anzukündigen.
§28 Durchführung
§29 Widerspruch gegen die Wahl
Abschnitt H: Nachbereitung der Versammlung
§30 Protokoll
Abschnitt I: Schlussbestimmungen
§31 Auslegung der Geschäftsordnung
§32 Änderung der Geschäftsordnung
Zur Änderung der Geschäftsordnung ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen
der Mitglieder der Diözesanversammlung erforderlich. Der Antrag zur Änderung der
Geschäftsordnung muss mit der Einberufung der Versammlung zugehen.
§33 Inkrafttreten
Die Geschäftsordnung der KLJB RS wurde von der Diözesanversammlung am xx.xx.xxxx
in xxx geändert und beschlossen und tritt damit in Kraft.
Damit erlischt die bisherige Geschäftsordnung des Diözesanverbandes vom
01.01.1998.
[1] Der Verständlichkeit halber wird im Folgenden immer allgemein vom
Leitungsamt als „Vorstand“ und von der Vollversammlung als „Gremium“ gesprochen.
[2] Lt. §31 Digitale Arbeitsformen der Satzung des KLJB Diözesanverbandes kann
dieser Ort auch eine digitale Konferenz sein.
Wie unsere bisherige Satzung ist auch die Geschäftsordnung in die Jahre gekommen. Zum Teil sind während des bisherigen Gebrauchs immer wieder kleinere Fehler entdeckt worden, zum anderen empfiehlt es sich, die Verbandsstrukturen immer wieder zu überprüfen und zeitgemäß zu halten.